Die Anforderungen an die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung gemäß § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB sind geringer, wenn nur durch den Kontakt zu diesem, den Umgang begehrenden entfernten Verwandten (Großtante) dem Bedürfnis des Kindes Rechnung getragen werden kann, einen Teil seiner Herkunftsfamilie kennen zu lernen.
Im vorliegenden Fall war die Großtante die einzige Bezugsperson aus der väterlichen Familie und hatte aus entwicklungspsychologischer Sicht eine wichtige Rolle für die Identitätsfindung des Kindes gespielt. Die Verantwortung für das damals ein bzw. zwei Jahre alte Kind hatte über einen Zeitraum von ca. 10 Monaten nahezu elterliche Züge aufgewiesen. Unerheblich ist, ob die Vertrautheit weiter besteht. Es genügt vielmehr, dass an eine früher aufgebaute enge Beziehung wieder angeknüpft werden kann.
OLG Celle, 27.11.2015 - Az: 10 WF 303/15
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