Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes kann auch bei langer Ehe zu einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit führen.
Die grobe Unbilligkeit ist in diesem Fall durch persönliches Fehlverhalten der Ehefrau begründet. Persönliches Fehlverhalten vermag, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, die Anwendung der Härteklausel zu rechtfertigen, allerdings nur, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt. Ein solches Gewicht kommt dem Fehlverhalten der Ehefrau zu.
Die grobe Unbilligkeit ist in diesem Fall durch persönliches Fehlverhalten der Ehefrau begründet. Persönliches Fehlverhalten vermag, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, die Anwendung der Härteklausel zu rechtfertigen, allerdings nur, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt. Ein solches Gewicht kommt dem Fehlverhalten der Ehefrau zu.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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