Will ein Ehegatte, der mit Drohung zur Ehe gezwungen wurde, die Aufhebung der Ehe erreichen, so muss er den Antrag zur Aufhebung der Ehe binnen eines Jahres nach der erzwungenen Ehe stellen. Denn mit der Eheschließung endet die Zwangslage, gleichzeitig beginnt die Frist gemäß § 1317 Abs. 1 BGB.
AG Burgwedel, 29.10.2003 - Az: 41 F 165/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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