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Kindergeld für langfristig in der Türkei lebende Kinder

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass ein deutscher Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Kindergeld hat, wenn die Kinder langfristig in der Türkei leben. Der Kläger ist türkischer Abstammung und seit einigen Jahren deutscher Staatsangehöriger. Er bezog eine Berufsunfähigkeitsrente und war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er erhielt für die Kinder A, B und C Kindergeld nach dem EStG von der Familienkasse.

Im Jahre 2016 äußerte sich der Kläger in verschiedenen Schreiben dahingehend, dass er bzw. seine Kinder in die Türkei auswandern würden. Der Kläger selbst blieb im Streitzeitraum in Deutschland; es konnte im nachfolgenden Schriftverkehr jedoch nicht mehr festgestellt werden, dass auch die Kinder (noch) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Der Senat stellte fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG zustand. Denn es war nicht hinreichend belegt, dass die Kinder im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in § 63 EStG benannten Staaten hatten. Dabei verwies der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach die Türkei nicht zu den in § 63 EStG benannten Staaten gehört.


FG Schleswig-Holstein, 02.06.2017 - Az: 4 K 138/16

Quelle: PM des FG Schleswig-Holstein

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