Im vorliegenden Fall war es durch einen Fahrfehler zu einem Unfall gekommen, bei der eine Frau als Sozia tödlich verunglückte.
Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrers begehrten die Eltern der Verstorbenen, da sie nun im Falle einer späteren Bedürftigkeit keine Unterhaltsansprüche gegen ihre Tochter, ihr einziges Kind, geltend machen könnten, einen fiktiven Unterhaltsanspruch.
Dessen Höhe bemisst sich nach dem Durchschnittseinkommen von Chemieingenieuren, da die Tochter Abitur gemacht habe und Chemieingenieurin werden wollte.
Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrers begehrten die Eltern der Verstorbenen, da sie nun im Falle einer späteren Bedürftigkeit keine Unterhaltsansprüche gegen ihre Tochter, ihr einziges Kind, geltend machen könnten, einen fiktiven Unterhaltsanspruch.
Dessen Höhe bemisst sich nach dem Durchschnittseinkommen von Chemieingenieuren, da die Tochter Abitur gemacht habe und Chemieingenieurin werden wollte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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