Die Schülerbeförderung unterliegt den Regelungen des jeweiligen Schulgesetzes sowie den hierzu erlassenen Satzungen der Landkreise als Träger der Schülerbeförderung. Die Amtspflichten des Trägers beschränken sich darauf, eine ordnungsgemäße Beförderung im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf besondere Beförderungsleistungen - etwa auf garantierte Sitzplätze für bestimmte Altersgruppen - besteht grundsätzlich nicht, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Sieht die maßgebliche Satzung vor, dass die Schülerbeförderung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt wird, so genügt es, wenn der Träger Beförderungsmittel einsetzt, die über die erforderliche Betriebserlaubnis für den öffentlichen Personennahverkehr verfügen. Dies schließt die Nutzung von Stehplätzen ausdrücklich ein. Die Betriebserlaubnis eines Busses umfasst sowohl Sitz- als auch Stehplätze, die gemeinsam die zugelassene Beförderungskapazität bilden. Solange die Gesamtzahl der beförderten Personen die genehmigte Kapazität nicht überschreitet, liegt keine Überfüllung im Sinne einer Amtspflichtverletzung vor.
Eine Verpflichtung des Trägers der Schülerbeförderung, speziell für Grundschüler Sitzplätze zu garantieren, besteht nicht. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht auf die Bereitstellung eines über die verkehrsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehenden Komforts oder erhöhter Sicherheitsstandards. Vorliegend wurde ein Bus mit 45 Sitz- und 46 Stehplätzen für 60 bis 63 Schüler eingesetzt, sodass rechnerisch für jeden Schüler ein Platz zur Verfügung stand. Die bloße Tatsache, dass Kinder im Stehen befördert werden, stellt keine Verletzung von Amtspflichten dar.
Sieht die maßgebliche Satzung vor, dass die Schülerbeförderung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt wird, so genügt es, wenn der Träger Beförderungsmittel einsetzt, die über die erforderliche Betriebserlaubnis für den öffentlichen Personennahverkehr verfügen. Dies schließt die Nutzung von Stehplätzen ausdrücklich ein. Die Betriebserlaubnis eines Busses umfasst sowohl Sitz- als auch Stehplätze, die gemeinsam die zugelassene Beförderungskapazität bilden. Solange die Gesamtzahl der beförderten Personen die genehmigte Kapazität nicht überschreitet, liegt keine Überfüllung im Sinne einer Amtspflichtverletzung vor.
Eine Verpflichtung des Trägers der Schülerbeförderung, speziell für Grundschüler Sitzplätze zu garantieren, besteht nicht. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht auf die Bereitstellung eines über die verkehrsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehenden Komforts oder erhöhter Sicherheitsstandards. Vorliegend wurde ein Bus mit 45 Sitz- und 46 Stehplätzen für 60 bis 63 Schüler eingesetzt, sodass rechnerisch für jeden Schüler ein Platz zur Verfügung stand. Die bloße Tatsache, dass Kinder im Stehen befördert werden, stellt keine Verletzung von Amtspflichten dar.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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