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Unterhaltsforderungen - auch nachträglich möglich?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Entgegen landläufiger Ansicht ist die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit nicht ohne weiteres möglich. Hier gelten strenge Voraussetzungen, da ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich erst dann entsteht, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wird, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 1613 Abs. 1 BGB. Für dieser Aufforderung vorausgegangene Zeiträume kann abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen kein Unterhalt verlangt werden. Es ist daher wichtig, dass Unterhaltsberechtigte sich schnell um die Durchsetzung ihrer Ansprüche kümmern.

Ausnahmen:

Besteht bereits eine Zahlungsvereinbarung und ist der Unterhaltspflichtige dennoch seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen, kann Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden. Wurden Unterhaltszahlungen angemahnt, so kann der rückständige Betrag ebenfalls eingefordert werden.

Rückwirkend muss also Unterhalt gezahlt werden, wenn Verzug besteht weil der Zahlpflichtige zur Zahlung aufgefordert wurde aber nicht gezahlt hat oder einfach nicht gezahlt wurde obwohl bereits eine Zahlung vereinbart wurde. In einem solchen Fall kann der Unterhaltspflichtige auf rückwirkende Zahlung von Unterhalt verklagt werden.

Wird auch Sonderbedarf rückwirkend verlangt, so kann dieser nur innerhalb eines Jahres nach Entstehen des Anspruchs gefordert werden. Weiter zurückliegender Sonderbedarf kann nur dann eingetrieben werden, wenn der Pflichtige im Verzug war oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.

Lagen rechtliche oder tatsächliche Gründe (die im Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen lagen) vor, die den Unterhaltsberechtigten an der Geltendmachung hinderten, so kann Unterhalt ebenfalls rückwirkend verlangt werden.

Ein konkretes Beispiel für rechtliche Hinderungsgründe wäre ein uneheliches Kind. Hier entsteht der Unterhaltsanspruch des Kindes mit der Geburt und wird auch sofort fällig - auch dann, wenn die Vaterschaft erst später festgestellt wird. Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch rückwirkend durchsetzen, ohne dass ein Verzug oder Rechtshängigkeit erforderlich ist.

Achtung VerwirkungHat der Unterhaltsberechtigte jahrelang einfach keine Forderungen gestellt, so kann dies dem Unterhaltspflichtigen nicht angelastet werden. Der Anspruch ist dann verwirkt. Üblicherweise ist dies nach einem Zeitraum von mindestens einem Jahr der Fall. Der Zahlpflichtige kann dann davon ausgehen, dass kein Unterhalt mehr gefordert wird.
Stand: 27.12.2018
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