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Gibt es beim Kindesunterhalt Unterschiede bei nicht ehelichen Kindern?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Unterhaltsanspruch

Eheliche und nicht eheliche Kinder sind seit dem 01.07.1998 gleichgestellt. Es macht also hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung keinen Unterschied, ob es sich bei dem Kind um ein eheliches Kind handelt oder nicht. Zur Zahlung verpflichtet ist der rechtliche Vater, wenn er leistungsfähig ist.

Den Kindesvater trifft gemäß § 1603 II BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Der Kindesvater ist seinen minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Er muss nachweisen, dass er sich ernsthaft und sorgfältig bemüht hat, den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen, wenn er diesen nicht leisten kann. Andernfalls kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

Unterhaltsanspruch der Mutter

Die Kindesmutter hat gegen den Vater übrigens ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt. Nach § 1615 l BGB hat die Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Kindesvater. Voraussetzung ist, dass der Vater leistungsfähig und die Mutter leistungsbedürftig ist.

Wenn die Mutter aufgrund der Schwangerschaft keiner Arbeit nachgehen kann besteht auch darüber hinaus ein Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein gleiches gilt für den Fall, dass wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.

Seit dem 01.01.2008 ist der Kindesunterhalt vorrangig gegenüber Unterhaltsansprüchen von Ehegatten und nichtehelichen Eltern, so dass eine Zahlung nicht mit Verweis auf andere Zahlungsverpflichtungen unterbleiben kann.

Schwangerschaftskosten

Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist auch verpflichtet, der Mutter die Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstanden sind, zu ersetzen. Erstattungsfähig sind die unmittelbaren Schwangerschafts- und Entbindungskosten (Aufwendungen für Hebamme, Arzt, Klinik, Medikamente usw.) sowie alle weiteren notwendigen Aufwendungen für ärztliche Vor- und Nachsorgeuntersuchungen, etc.

Es können nur tatsächlich entstandene und angemessene Kosten verlangt werden. Wurden von anderer Stelle Leistungen bezogen, so ist der Anspruch entsprechend zu kürzen.

Wenn nicht gezahlt wird

Sofern der biologische Vater seiner Zahlungspflicht nicht oder nur unregelmäßig nachkommen sollte, so kann es sinnvoll sein, sich rechtzeitig anwaltlich beraten oder unterstützen zu lassen. Denn Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden.

Wurde zu wenig Unterhalt bezahlt, aber nichts unternommen, so ist der Unterhaltspflichtige aus dem Schneider und muss nichts nachzahlen!

Daher sollte bei unregelmäßiger oder ausbleibender Zahlung der Unterhaltspflichtigen aufgefordert werden, beim zuständigen Jugendamt eine Urkunde errichten zu lassen. Eine solche Urkunde kann nur für Kindesunterhalt für Kinder bis 21 Jahre errichtet werden.

Führt dies nicht zum gewünschten Ergebnis, muss der der Unterhalt gerichtlich eingefordert werden. Befindet sich der Unterhaltsschulder in Verzug, entstehen keine Gerichts- oder Anwaltskosten. Diese sind dann vom Schuldner zu übernehmen.

So wird der Unterhaltsschulder in Verzug gesetzt

Der Unterhaltsschulder wird schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert. Hierfür wird eine bestimmte Frist gesetzt. 2-3 Wochen sollten hier gewährt werden.

Verstreicht diese Frist ohne, dass die Urkunde erstellt wird, kann ein Anwalt beauftragt werden. Die Kosten muss der Unterhaltspflichtige dann übernehmen.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, eheliche und nicht eheliche Kinder sind rechtlich vollständig gleichgestellt. Für beide Gruppen gelten dieselben Unterhaltsansprüche gegenüber dem rechtlichen Vater, sofern dieser leistungsfähig ist.
Die Mutter hat gemäß § 1615l BGB einen Unterhaltsanspruch für die Zeit um die Geburt (6 Wochen davor, 8 Wochen danach) sowie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, sofern sie aufgrund von Erziehung oder Pflege keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Ja, der Vater ist verpflichtet, angemessene und tatsächlich entstandene Kosten infolge der Schwangerschaft oder Entbindung zu ersetzen, etwa für Arztbesuche, Hebammen oder Medikamente.
Da Unterhalt grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden kann, ist schnelles Handeln erforderlich. Der Unterhaltspflichtige sollte schriftlich zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert werden. Bleibt dies erfolglos, sollte der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden.
Befindet sich der Unterhaltsschuldner in Verzug, muss er die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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