Zunächst muss dem Grunde nach einer der oben genannten Unterhaltsansprüche zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Auskunftspflichtigen bestehen. Wer also etwa zulässigerweise auf Unterhalt verzichtet hat, hat anschließend auch keinen Auskunftsanspruch mehr.
Ein Auskunftsanspruch besteht beispielsweise auch nicht zwischen einem geschiedenen Ehegatten und dem neuen Ehepartner seines früheren Gatten, weil es in dieser Beziehung keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gibt. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Zwischen den Eltern volljähriger Kinder wird von der Rechtsprechung aber ein gegenseitiger Auskunftsanspruch bejaht, weil die Anteile am Unterhalt von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (§ 1606 Abs. 3 BGB).
Ein Auskunftsanspruch besteht beispielsweise auch nicht zwischen einem geschiedenen Ehegatten und dem neuen Ehepartner seines früheren Gatten, weil es in dieser Beziehung keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gibt. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Zwischen den Eltern volljähriger Kinder wird von der Rechtsprechung aber ein gegenseitiger Auskunftsanspruch bejaht, weil die Anteile am Unterhalt von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (§ 1606 Abs. 3 BGB).
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein. Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht. Zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern oder geschiedenen Ehegatten und deren neuen Partnern gibt es beispielsweise keine gegenseitigen Unterhalts- und damit auch keine Auskunftsansprüche.
Ja. Da die Anteile am Unterhalt bei volljährigen Kindern von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen, bejaht die Rechtsprechung einen gegenseitigen Auskunftsanspruch der Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB.
Die Auskunftspflicht entfällt, wenn sie für den Unterhaltsanspruch nicht erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach fehlt, der Unterhaltspflichtige die Forderung bereits anerkannt hat oder er sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt.
Hat ein Berechtigter zulässigerweise auf Unterhalt verzichtet, besteht in der Folge auch kein Anspruch mehr auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen.
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