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Unterhaltsleistung und Auskunftsanspruch

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind in ihrer Höhe durchweg vom Einkommen und Vermögen sowohl des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltspflichtigen abhängig. Um einen Unterhaltsanspruch errechnen zu können, es ist deshalb notwendig, die beiderseitigen Einkommens - und Vermögensverhältnisse zu kennen. Das Gesetz gewährt daher entsprechende gegenseitige Auskunftsansprüche. Dies gilt sowohl für Verwandte in gerader Linie, also Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel usw. (§ 1605 BGB) als auch für Ehegatten während bestehender Ehe (§ 1361 Abs. 4 BGB) und nach einer etwaigen Scheidung (§ 1580 BGB) und schließlich auch für den Vater eines nicht ehelichen Kindes und dessen Mutter (§ 1615l Abs. 3 BGB).
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 22.04.2026)
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Die Höhe gesetzlicher Unterhaltsansprüche hängt direkt vom Einkommen und Vermögen beider Parteien ab. Um den Anspruch korrekt berechnen zu können, müssen die jeweiligen Verhältnisse bekannt sein.
Auskunftsansprüche bestehen für Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel gemäß § 1605 BGB), für Ehegatten während der Ehe (§ 1361 Abs. 4 BGB) und nach der Scheidung (§ 1580 BGB) sowie für Eltern nicht ehelicher Kinder (§ 1615l Abs. 3 BGB).
Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathPatrizia Klein

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