Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er - z.B. wegen einer psychischen Erkrankung - geschäftsunfähig ist (§ 1673 Abs. 1 BGB). Sie ruht auch, wenn sie tatsächlich auf längere Zeit nicht ausgeübt werden kann und das Familiengericht das Ruhen feststellt (§ 1674 BGB).
Dies könnte etwa bei längerer Abwesenheit des Elternteils mit unbekanntem oder nicht erreichbarem Aufenthalt der Fall sein. In diesen Fällen übt, allerdings nur bei gemeinsamer Sorge, der nicht verhinderte Elternteil die Sorge allein aus.
Ruht die alleinige Sorge der Mutter eines nicht ehelichen Kindes auf unabsehbare Zeit, kann das Familiengericht, wenn es dem Wohl des Kindes dient, die Sorge auf den Vater übertragen.
Entsprechendes gilt, wenn ein Elternteil bei einer unaufschiebbaren Handlung, möglicherweise auch nur kurzzeitig tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen verhindert ist. Eine gewisse Einschränkung der mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechtsstellung besteht auch für einen noch nicht volljährigen Elternteil (§ 1673 Abs. 2 BGB).
Dies könnte etwa bei längerer Abwesenheit des Elternteils mit unbekanntem oder nicht erreichbarem Aufenthalt der Fall sein. In diesen Fällen übt, allerdings nur bei gemeinsamer Sorge, der nicht verhinderte Elternteil die Sorge allein aus.
Ruht die alleinige Sorge der Mutter eines nicht ehelichen Kindes auf unabsehbare Zeit, kann das Familiengericht, wenn es dem Wohl des Kindes dient, die Sorge auf den Vater übertragen.
Entsprechendes gilt, wenn ein Elternteil bei einer unaufschiebbaren Handlung, möglicherweise auch nur kurzzeitig tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen verhindert ist. Eine gewisse Einschränkung der mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechtsstellung besteht auch für einen noch nicht volljährigen Elternteil (§ 1673 Abs. 2 BGB).
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die elterliche Sorge ruht bei Geschäftsunfähigkeit, beispielsweise infolge einer psychischen Erkrankung (§ 1673 Abs. 1 BGB). Zudem kann das Familiengericht das Ruhen feststellen, wenn die Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausgeübt werden kann, etwa bei unbekanntem Aufenthalt (§ 1674 BGB).
Besteht eine gemeinsame elterliche Sorge, übt der nicht verhinderte Elternteil die Sorge bei einer Verhinderung des anderen allein aus.
Ruht die alleinige Sorge der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf unabsehbare Zeit, kann das Familiengericht die Sorge auf den Vater übertragen, sofern dies dem Kindeswohl dient.
Ja, gemäß § 1673 Abs. 2 BGB besteht auch für einen noch nicht volljährigen Elternteil eine gewisse Einschränkung der mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechtsstellung.
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