Das Sorgerecht für unverheiratete Eltern wurde neu geregelt, so dass nun unverheirate Väter das Mitsorgerecht für ihre Kinder erhalten können - und zwar auch gegen den Willen der Kindsmutter. Damit wurde der Rechtsprechung des EGM und des BVerfG Rechnung getragen.
Ziel der Neuregelung des Sorgerechts ist es, unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder zu erleichtern. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Nach dem neuen Gesetz sollen grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht somit stets das Kindeswohl.
Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag auf Mitsorge an das Familiengericht wenden. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst keine kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind, soll die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren gewährt. Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht.
Diese
Neuregelung trat am 15.5.2013 in Kraft.
Bisherige Rechtslage
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiraten, können sie bei einem Notar oder dem Jugendamt (SGB VIII § 59) eine Sorgeerklärung beurkunden lassen und erhalten dann ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626a BGB). Sie erhalten sie auch dann, wenn sie heiraten. Ansonsten steht die elterliche Sorge für ein nicht eheliches Kind der Mutter zu. Leben die nicht miteinander verheirateten Eltern getrennt und steht das Sorgerecht nur der Mutter zu, kann dem Vater auf seinen Antrag und mit Zustimmung der Mutter das Sorgerecht ganz oder teilweise (z. B. nur die Vermögenssorge) übertragen werden, wenn es dem Kindeswohl dient. Ein späteres gemeinsames Sorgerecht bleibt im Einverständnis beider Eltern möglich (§ 1672 BGB).
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