Im Verhältnis zum Gläubiger, also in der Regel der den Kredit gewährenden Bank, ergeben sich keine Veränderungen. Haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner, so kann sich die Bank nach ihrer Wahl weiterhin an jeden der beiden Schuldner halten, ohne Rücksicht darauf, wer das Eigenheim nach Trennung oder Scheidung bewohnt.
Im Verhältnis der Ehegatten untereinander kann eine Änderung des bisherigen Schuldendienstes im allgemeinen während des ersten Trennungsjahres nicht verlangt werden. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegt der Stichtag für die Ermittlung der Endvermögen für den Zugewinnausgleich fest. Von diesem Zeitpunkt müssen die Ehegatten den Schuldendienst untereinander im Verhältnis Ihrer Mieiegentumsanteile abrechnen.
Im Verhältnis der Ehegatten untereinander kann eine Änderung des bisherigen Schuldendienstes im allgemeinen während des ersten Trennungsjahres nicht verlangt werden. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegt der Stichtag für die Ermittlung der Endvermögen für den Zugewinnausgleich fest. Von diesem Zeitpunkt müssen die Ehegatten den Schuldendienst untereinander im Verhältnis Ihrer Mieiegentumsanteile abrechnen.
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Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Ja. Da Ehegatten bei einem Immobilienkredit in der Regel Gesamtschuldner sind, kann die Bank den Kreditnehmer ihrer Wahl zur Zahlung heranziehen – unabhängig davon, wer die Immobilie nach der Trennung bewohnt.
Wenn ein Ehegatte nach dem Auszug des Partners im Eigenheim verbleibt, wird der Wohnwert als fiktives Einkommen auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, während die Darlehensraten einkommensmindernd wirken können.
Nein. Werden Tilgungsleistungen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt, können sie bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht ein weiteres Mal in Anrechnung gebracht werden.
Dem Ehegatten, der aus dem gemeinsamen Eigenheim ausgezogen ist, kann für den Zeitraum der Trennung eine Nutzungsentschädigung für seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie zustehen.
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