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Schuldendienst fürs Eigenheim und Unterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im Verhältnis zum Gläubiger, also in der Regel der den Kredit gewährenden Bank, ergeben sich keine Veränderungen. Haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner, so kann sich die Bank nach ihrer Wahl weiterhin an jeden der beiden Schuldner halten, ohne Rücksicht darauf, wer das Eigenheim nach Trennung oder Scheidung bewohnt.

Im Verhältnis der Ehegatten untereinander kann eine Änderung des bisherigen Schuldendienstes im allgemeinen während des ersten Trennungsjahres nicht verlangt werden. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegt der Stichtag für die Ermittlung der Endvermögen für den Zugewinnausgleich fest. Von diesem Zeitpunkt müssen die Ehegatten den Schuldendienst untereinander im Verhältnis Ihrer Mieiegentumsanteile abrechnen.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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