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Namensänderung - 20 Urteile

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Keine Änderung des einmal gewählten Ehenamens

Die Namensänderung, die nur begehrt wird, um die Entscheidung der Eheleute über ihren Ehenamen abzuändern, hat keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 NÄG für sich.

OVG Hamburg, 21.03.1984, Bf VII 20/83
StAZ 1985, 45

Adelsprädikate bekommt man nur ausnahmsweise zurück

Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung weiterhin nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren. Die Abstammung von einer Person, die vor vier Generationen den Adelsnamen geführt hat, reicht dafür nicht aus.

BVerwG, 11.12.1996, 6 C 2/96
NJW 1997, 1594

Schwierigkeiten bei Buchstaben, die im Deutschen nicht vorkommen

Unzuträglichkeiten und Schwierigkeiten im Rechtsverkehr, die sich aus der technisch bedingten unrichtigen Schreibweise von Umlauten im Familiennamen ergeben, können eine Namensänderung rechtfertigen.

BVerwG, 01.10.1980, 7 C 21/78
NJW 1981, 2713

Bei "Scheidungshalbwaisen" muss die Änderung erforderlich, nicht nur förderlich sein

Ein wichtiger Grund i. S. des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindswohl erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere BVerwGE 95, 21 = NJW 1994, 1425).

BVerwG, 20.02.2002, 6 C 18/01
NJW 2002, 2406

Es reicht nicht aus, dass die Namensänderung dem Kind lediglich altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll, die sich aus der Namensverschiedenheit zur Mutter ergeben.

VGH München, 26.01.2001, 5 B 00.2249
StAZ 2001, 214

Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht.

BVerwG, 20.03.2002, 6 C 10/01
NJW 2002, 2410

Möglichkeiten bei Pflegekindern

Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden nichtehelich geborenen Kindes kann in den Pflegeelternnamen geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.


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Stand: 24.12.2018
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