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Namensänderung - 20 Urteile

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Keine Änderung des einmal gewählten Ehenamens

Die Namensänderung, die nur begehrt wird, um die Entscheidung der Eheleute über ihren Ehenamen abzuändern, hat keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 NÄG für sich.

OVG Hamburg, 21.03.1984, Bf VII 20/83
StAZ 1985, 45

Adelsprädikate bekommt man nur ausnahmsweise zurück

Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung weiterhin nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren. Die Abstammung von einer Person, die vor vier Generationen den Adelsnamen geführt hat, reicht dafür nicht aus.

BVerwG, 11.12.1996, 6 C 2/96
NJW 1997, 1594

Schwierigkeiten bei Buchstaben, die im Deutschen nicht vorkommen

Unzuträglichkeiten und Schwierigkeiten im Rechtsverkehr, die sich aus der technisch bedingten unrichtigen Schreibweise von Umlauten im Familiennamen ergeben, können eine Namensänderung rechtfertigen.

BVerwG, 01.10.1980, 7 C 21/78
NJW 1981, 2713

Bei "Scheidungshalbwaisen" muss die Änderung erforderlich, nicht nur förderlich sein

Ein wichtiger Grund i. S. des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindswohl erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere BVerwGE 95, 21 = NJW 1994, 1425).

BVerwG, 20.02.2002, 6 C 18/01
NJW 2002, 2406

Es reicht nicht aus, dass die Namensänderung dem Kind lediglich altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll, die sich aus der Namensverschiedenheit zur Mutter ergeben.

VGH München, 26.01.2001, 5 B 00.2249
StAZ 2001, 214

Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht.

BVerwG, 20.03.2002, 6 C 10/01
NJW 2002, 2410

Möglichkeiten bei Pflegekindern

Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden nichtehelich geborenen Kindes kann in den Pflegeelternnamen geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.


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Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein wichtiger Grund nach § 3 NÄG setzt mehr voraus als den bloßen Wunsch nach einer Änderung. Während technische Schwierigkeiten bei Umlauten im Ausland einen Grund darstellen können (vgl. BVerwG, 01.10.1980 - Az: 7 C 21/78), reicht die bloße Unzufriedenheit mit der Ehenamenswahl nicht aus (vgl. OVG Hamburg, 21.03.1984 - Az: Bf VII 20/83).
Dies erfordert, dass die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich und nicht nur förderlich ist (vgl. BVerwG, 20.02.2002 - Az: 6 C 18/01; VGH München, 26.01.2001 - Az: 5 B 00.2249). Liegt eine Einwilligung vor, besteht eine widerlegliche Vermutung für das Kindeswohl (vgl. BVerwG, 20.03.2002 - Az: 6 C 10/01).
Ja, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl förderlich ist und das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, 24.04.1987 - Az: 7 C 120/86; VG Darmstadt, 03.02.1998 - Az: 5 E 1837/96).
Nein, die bloße Erkenntnis, dass ein Vorname nicht zum Kind passt, reicht nicht aus (vgl. OVG Lüneburg, 18.01.1994 - Az: 10 L 4018/92). Auch die Verwendung von Kurzformen rechtfertigt keine offizielle Namensänderung (vgl. BVerwG, 01.02.1989 - Az: 7 B 14/89).
Nein, nichteheliche Kinder haben keinen Anspruch auf Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile (vgl. BVerwG, 25.01.1993 - Az: 6 B 67/92; VGH Kassel, 19.03.1990 - Az: 8 UE 732/89).
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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