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Hochzeit im Ausland: Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Gerade bei bi-nationalen Ehen findet die Eheschließung oft im Ausland statt aber auch immer mehr deutsche Paare entdecken den Reiz einer Hochzeit im Ausland. Es spricht auch im Prinzip nichts dagegen, im Ausland die Ehe zu schließen.

Was ist grundsätzlich zu beachten?

Grundsätzlich ist eine Hochzeit im Ausland aufwendig und erfordert Ausdauer und Organisationstalent. Es sind eine Vielzahl von Dokumenten zu besorgen, die bestätigt, beglaubigt und wieder bestätigt werden müssen. Die Details hängen von dem Land ab, in dem geheiratet werden soll. Am besten erkundigt man sich rechtzeitig vorab, um eine spätere Enttäuschung zu vermeiden. Auskünfte erteilen die Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes oder auch die Konsulate des betreffenden Landes.

Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Hochzeit muss jedoch den lokalen Erfordernissen entsprechend geschlossen werden.

Damit eine ausländische Heiratsurkunde anerkannt wird, muss diese zunächst amtlich beglaubigt werden. Die Beglaubigung erfolgt am besten noch im Konsulat oder der Botschaft vor Ort.

Welche Unterlagen braucht man für eine Hochzeit im Ausland?

Im Allgemeinen werden die nachfolgenden Unterlagen benötigt:
  • (gültiger) Reisepass
  • Geburtsurkunde (erhältlich beim Standesamt)
  • Aufenthaltsbescheinigung mit Angabe des Familienstandes, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit (erhältlich beim Einwohnermeldeamt)
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • Ggf. Nachweis, dass vorherige Ehen aufgelöst wurden
  • Ggf. Nachweis, dass ein vorheriger Partner verstorben ist
  • Ggf. Nachweis über den ausgeübten Beruf
Im Allgemeinen müssen diese Dokumente nun von einem amtlich zugelassenen Dolmetscher übersetzt und von einem Notar beglaubigt werden. Wenn man sich länger im Land aufhält, kann dies i.a. die Botschaft vor Ort preiswert erledigen.

Die eigentliche Heiratsurkunde muss sodann ebenfalls vor Ort beglaubigt werden auch hier kann die Botschaft i.a. mit einer beglaubigten Übersetzung aushelfen.

Über die konkreten Bedingungen des Wunschlandes kann z.B. die Botschaft des betreffenden Landes Auskunft erteilen.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Ehe in Deutschland anerkannt?

Damit eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt wird, muss das Land zivile Trauungen für Ausländer anbieten. Eine ausschließlich religiös geschlossene Ehe, bei der kein Staatsorgan involviert ist, wird nicht anerkannt. Weiterhin müssen die Beteiligten nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatlandes ehefähig sein. Deutsche Staatsbürger müssen also volljährig, ledig/verwitwet/rechtmäßig geschieden und geschäftsfähig sein und dürfen nicht miteinander verwandt sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass in das Land rechtmäßig eingereist wurde.

Für die Anerkennung müssen zudem alle Unterlagen, die für die Eheschließung erforderlich waren, in beglaubigter und ordnungsgemäß übersetzt vorliegen. Hierzu komme drei Möglichkeiten in Frage:

1. Die deutsche Vertretung legalisiert die Urkunde

2. Die Echtheit wird durch die Haager Apostille bestätigt, welche durch eine örtliche Behörde ausgestellt wird

3. Das Land ist Mitglied des Wiener CIEC-Übereinkommen oder es besteht ein Übereinkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, sodass die Urkunde ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkannt wird.

Nachdem die Ehe beim Einwohnermeldeamt gemeldet wurde und eine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, wird die Ehe in allen deutschen Ämtern aktenkundig. Abschließend kann auch ein Familienbuch angelegt werden.

Hinweis: Es besteht keine Verpflichtung dahingehend, im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland zu registrieren. Dies ist ein freiwilliger Vorgang. Ohne die Registrierung wird jedoch keine Eheurkunde ausgestellt, sodass die rechtlichen Vorteile einer Ehe nicht Anspruch genommen werden können. Auch damit die Ehe später ggf. in Deutschland geschieden werden kann, ist die Eintragung im deutschen Eheregister erforderlich.

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Bei einer bi-nationalen Hochzeit im Ausland muss sich das Paar zudem über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren sein, da ggf. das ausländische Familienrecht zur Anwendung kommt - und zwar u.U. auch dann, wenn das Paar später in Deutschland lebt. Da es hier immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, kann eine rechtliche Beratung hilfreich sein.

Abhilfe kann hier indes ein Ehevertrag schaffen, in welchem deutsches Recht vereinbart wird.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Grundsätzlich ja, sofern die Ehe nach den Gesetzen des Heiratslandes zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde. Eine rein religiöse Trauung ohne staatliche Beteiligung wird in Deutschland nicht anerkannt.
In der Regel sind ein Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Aufenthaltsbescheinigung mit Familienstand, ein Ehefähigkeitszeugnis sowie ggf. Nachweise über geschiedene oder verstorbene frühere Partner erforderlich. Alle Dokumente müssen meist amtlich übersetzt und beglaubigt sein.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Registrierung. Ohne die freiwillige Eintragung in das deutsche Eheregister wird jedoch keine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt, und viele rechtliche Vorteile der Ehe oder eine spätere Scheidung in Deutschland sind nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.
Die Anerkennung erfolgt entweder durch eine Legalisierung durch die deutsche Auslandsvertretung, durch die Haager Apostille einer örtlichen Behörde oder – bei entsprechenden Abkommen – ohne weitere Echtheitsbestätigung.
Häufig kann ausländisches Familienrecht Anwendung finden, auch wenn das Paar in Deutschland lebt. Ein Ehevertrag kann helfen, deutsches Recht als maßgeblich zu vereinbaren.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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