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Wann ist ein Testament wirksam?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
1. Voraussetzung für die Errichtung eines wirksamen Testaments ist zunächst die Testierfähigkeit des Erblassers. Personen unter 16 Jahren sind nicht testierfähig. Auch ihr gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund) kann für sie kein Testament errichten.
Personen zwischen 16 und 18 Jahren sind hingegen ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters testierfähig. Sie können ein Testament jedoch nur in der Form des sog. öffentlichen Testaments, d.h. durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift errichten.
Personen, die zwar älter als 18 Jahre sind, bei Errichtung des Testaments jedoch nicht in der Lage sind, die Bedeutung der von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sind testierunfähig. Bei wechselnden Zuständen des Erblassers sind aber die in sog. lichten Zwischenphasen errichteten Testamente wirksam. Die Anordnung einer Betreuung bleibt selbst dann ohne Auswirkung auf die Testierfähigkeit, wenn ein sog. Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
2. Abgesehen von der Testierfähigkeit ist für ein wirksames Testament auch die Einhaltung bestimmter Formerfordernisse erforderlich.
So muß das eigenhändige Testament persönlich und handschriftlich abgefasst worden sein. Hiernach kann der Erblasser nicht eine andere Person ermächtigen, das Testament für ihn niederzuschreiben. Eine fremde Unterstützung bei der Niederschrift (Führen der Hand) ist nur zulässig, wenn der Schreibvorgang weiterhin vom Willen des Erblassers abhängt.
Darüber hinaus muß das Testament vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein. Um die Identität des Erblassers sicherzustellen, sollte mit dem vollständigen Namen (Vor- und Zuname) unterschrieben werden.
Fehlende Zeit- und Ortsangaben haben hingegen auf die Gültigkeit des Testaments keinen Einfluss. Die Angabe von Zeit und Ort der Errichtung des Testaments empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Beweiserleichterung. Entscheidend sind diese Angaben nur, wenn festgestellt werden soll, welches von zwei Testamenten früher errichtet worden ist, da durch ein neues Testament ein altes ganz oder teilweise aufgehoben werden kann.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden. Hierbei genügt es, wenn einer der Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Testament unter Einhaltung vorgenannter Formerfordernisse abfasst und der andere das so errichtete Testament eigenhändig mitunterzeichnet.
Personen ab 16 Jahren sind testierfähig, müssen jedoch zwischen 16 und 18 Jahren ein öffentliches Testament (notariell) errichten. Ab 18 Jahren besteht die volle Testierfähigkeit, sofern keine Testierunfähigkeit vorliegt.
Nein, die Anordnung einer Betreuung oder gar eines Einwilligungsvorbehalts hat keine automatische Auswirkung auf die Testierfähigkeit. Entscheidend ist die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite der Willenserklärung zu verstehen.
Das Testament muss zwingend persönlich und vollständig handschriftlich verfasst sowie eigenhändig unterschrieben sein. Eine fremde Unterstützung bei der Niederschrift ist nur in sehr engen Grenzen zulässig.
Nein, das Fehlen von Zeit- und Ortsangaben macht ein Testament nicht unwirksam. Sie sind jedoch aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, insbesondere um bei mehreren Testamenten die zeitliche Reihenfolge feststellen zu können.
Ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten. Hierbei reicht es aus, wenn einer das Testament handschriftlich abfasst und der andere es eigenhändig mitunterzeichnet.
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