Ab dem 1.7.2003 werden die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder erhöht. Dies hat das Bundesministerium der Justiz beschlossen. Damit einher wurde die Düsseldorfer Tabelle abgeändert. Die neuen Werte treten mit dem 1.7.2003 in Kraft.
Die Düsseldorfer Tabelle ist als Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhaltes in den alten Bundesländern, die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer, bedeutsam. Die Werte in den neuen Bundesländern liegen um 92 Prozent der Werte der alten Bundesländer.
In der Düsseldorfer Tabelle werden die Regelbeträge um etwa sechs Prozent erhöht, der Studentenunterhalt wurde nicht geändert und liegt weiterhin bei EURO 600, da die BAföG-Sätze nicht angehoben wurden.
Ebenfalls unverändert bleibt der Selbstbehalt von barunterhalftspflichtigen Eltern. Er liegt für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und 18-20 Jahre alten im Elternhaus lebenden Schülern bei EURO 840 bei Erwerbstätigkeit und bei EURO 730 in anderen Fällen. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht im Elternhaus leben oder nicht mehr die Schule besuchen liegt unverändert bei EURO 1.000.
Da die Selbstbehalte den Lebenshaltungskosten angepaßt werden, wenn eine nicht unerhebliche Steigerung vorliegt, besteht zur Zeit keine Veranlassung für eine Anhebung dieser Sätze.
Der Selbstbehalt von Kindern, die bedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen beträgt mindestens EURO 1.250 im Monat. Hinzu kommt die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben EURO 950 sofern die ehelichen Lebensverhältnisse nicht einen höheren Betrag zulassen.
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1. Berliner Tabelle ab 1.7.2003
2. Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2003
3. Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle (Anlage A)
Die Düsseldorfer Tabelle ist als Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhaltes in den alten Bundesländern, die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer, bedeutsam. Die Werte in den neuen Bundesländern liegen um 92 Prozent der Werte der alten Bundesländer.
In der Düsseldorfer Tabelle werden die Regelbeträge um etwa sechs Prozent erhöht, der Studentenunterhalt wurde nicht geändert und liegt weiterhin bei EURO 600, da die BAföG-Sätze nicht angehoben wurden.
Ebenfalls unverändert bleibt der Selbstbehalt von barunterhalftspflichtigen Eltern. Er liegt für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und 18-20 Jahre alten im Elternhaus lebenden Schülern bei EURO 840 bei Erwerbstätigkeit und bei EURO 730 in anderen Fällen. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht im Elternhaus leben oder nicht mehr die Schule besuchen liegt unverändert bei EURO 1.000.
Da die Selbstbehalte den Lebenshaltungskosten angepaßt werden, wenn eine nicht unerhebliche Steigerung vorliegt, besteht zur Zeit keine Veranlassung für eine Anhebung dieser Sätze.
Der Selbstbehalt von Kindern, die bedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen beträgt mindestens EURO 1.250 im Monat. Hinzu kommt die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben EURO 950 sofern die ehelichen Lebensverhältnisse nicht einen höheren Betrag zulassen.
Kindesunterhalt
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
|||||
| Alle Beträge in Euro | ||||||
| 1. bis 1300 | ||||||
| 2. 1300 - 1500 | ||||||
| 3. 1500 - 1700 | ||||||
| 4. 1700 - 1900 | ||||||
| 5. 1900 - 2100 | ||||||
| 6. 2100 - 2300 | ||||||
| 7. 2300 - 2500 | ||||||
| 8. 2500 - 2800 | ||||||
| 9. 2800 - 3200 | ||||||
| 10. 3200 - 3600 | ||||||
| 11. 3600 - 4000 | ||||||
| 12. 4000 - 4400 | ||||||
| 13. 4400 - 4800 | ||||||
| über 4800 | ||||||
1. Berliner Tabelle ab 1.7.2003
2. Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2003
3. Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle (Anlage A)
Quelle: OLG Düsseldorf
Stand: (letzte Änderung: 30.05.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Zum 1. Juli 2003 wurden die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder um etwa sechs Prozent erhöht. Diese Anpassung erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Bundesministeriums der Justiz.
Der Studentenunterhalt blieb unverändert bei 600 Euro, da eine Anpassung der BAföG-Sätze zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte.
Der Selbstbehalt betrug für erwerbstätige Eltern gegenüber minderjährigen Kindern sowie 18- bis 20-jährigen Schülern 840 Euro, in anderen Fällen 730 Euro.
Während die Düsseldorfer Tabelle die Orientierung für die alten Bundesländer bot, diente die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer als Maßstab. Die Werte in den neuen Bundesländern lagen dabei bei 92 Prozent der Werte der alten Bundesländer.
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