Mit der Adoption erlöschen die bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern und deren Familien (§§ 1754, 1755 BGB), es wird mit allen Rechten und Pflichten Kind der Adoptionseltern. Von diesen Rechtswirkungen sind vor allem unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Ansprüche betroffen.
Das Kind erhält den Familiennamen der adoptierenden Eltern bzw., wenn kein gemeinsamer Familienname besteht, den Familiennamen eines Elternteils.
Ab dem 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, mit dem Ziel, seine wahre Identität zu erfahren.
Das noch nicht 18 Jahre alte Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit des Annehmenden (§§ 6,27 StAG).
Das Kind erhält den Familiennamen der adoptierenden Eltern bzw., wenn kein gemeinsamer Familienname besteht, den Familiennamen eines Elternteils.
Ab dem 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, mit dem Ziel, seine wahre Identität zu erfahren.
Das noch nicht 18 Jahre alte Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit des Annehmenden (§§ 6,27 StAG).
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Mit der Adoption erlöschen die rechtlichen Verwandtschaftsbeziehungen zu den leiblichen Eltern und deren Familien. Das Kind wird rechtlich zum Kind der Annehmenden mit allen Rechten und Pflichten (§§ 1754, 1755 BGB).
Die Adoption begründet ein neues Unterhalts- und Erbrechtsverhältnis zwischen dem Kind und den Adoptiveltern. Ansprüche gegenüber den leiblichen Eltern erlöschen in der Regel.
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, um Informationen über seine wahre Identität und Herkunft zu erhalten.
Ja, ein minderjähriges Kind erwirbt mit der Adoption die Staatsangehörigkeit des Annehmenden gemäß den Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (§§ 6, 27 StAG).
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