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§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Sebastian V., Berlin
Frau Klein hat meine Fragen verständlich, strukturiert und fachlich kompetent beantwortet. Besonders positiv fand ich, dass sie auch auf meine ...
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