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§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

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