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§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
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