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AnwaltOnline - Familienrecht April 2025

Familienrecht

AnwaltOnline - Familienrecht April 2025

ISSN: 1511-8983

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Interessante Urteile

Abgrenzung zwischen Umgangsregelung und Umgangseinschränkung

Eine Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB stellt insbesondere auch die Anordnung räumlicher Restriktionen für die Umgangsausübung dar. Selbst eine eher weitläufige Beschränkung der Umgangsausübung auf das (gesamte) Inland wäre im Zweifel als Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu qualifizieren und an dessen (strengen) Voraussetzungen zu messen. ...


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Pfändungsfreier Betrag bei Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche

Soweit der Barunterhalt eines minderjährigen Kindes gedeckt ist, bedarf der betreuende Elternteil keines gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassenden Betrags zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten. ...


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Gewichtung der Kindeswohlkriterien bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder Teilbereiche davon alleine überträgt. Dem Antrag ist gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung ...


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Scheidung ohne Zustimmung des Ehemanns?

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet nur dann eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG, wenn der Rechtsmittelführer durch die verfahrenswidrig ergangene Entscheidung gleichzeitig in materiellen Rechten betroffen ist und es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu ...


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Weitere Urteile zum Familienrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Professionelle Unterhaltsberechnung über AnwaltOnline

Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt.

Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen.

Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden:

Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend!

Unterhalt anwaltlich berechnen lassen - auf Wunsch auch mit anschließender telefonischer Besprechung

Das Thema des Monats

Wenn Kinder Schaden anrichten: Diese Regeln entscheiden über die Haftung!

Wer muss zahlen, wenn Kinder einen Schaden verursachen? Eltern stehen oft vor dieser Frage, wenn ihr Nachwuchs etwas beschädigt oder jemanden verletzt. Doch haften Kinder überhaupt für ihr eigenes Handeln? Die Antwort hängt von ihrem Alter und ihrer Einsichtsfähigkeit ab. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt klare Regeln vor – mit einigen Ausnahmen

Wann haften Kinder?

Die Haftung für Schäden richtet sich primär nach § 828 BGB. Dabei wird vor allem das Alter des Kindes berücksichtigt.

Keine Haftung von Kindern unter 7 Jahren!

Kinder unter 7 Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB), sie sind generell nicht deliktsfähig. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden ist.

Kinder zwischen 7 und 18 Jahren

Außerhalb des Bereichs der Verkehrsunfälle haften Kinder zwischen 7 und unter 18 Jahren für Schäden, die sie anderen zufügen dann, wenn sie „bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ haben. Es gilt insoweit eine beschränkte Haftung.

Grundsätzlich wird also in dieser Altersstufe gehaftet, das Kind Anspruch genommene Kind kann aber zu seiner Entlastung nachweisen, dass die erforderliche Verstandesreife (Einsichtsfähigkeit) nicht vorhanden war. Im Streitfall wird dies für den konkreten Einzelfall zu prüfen sein.

Hierbei kommt es natürlich einmal auf das Alter des Kindes und zum anderen auf die Art der Schadensentstehung an. Bei einfachen Vorgängen wie etwa dem Ausbrechen eines Brandes sind i.a. schon sehr junge Kinder in der Lage, Gefahren zu erkennen und zu vermeiden. Anders ist es bei komplexeren Vorgängen.

Beispiele:

• Einem sieben Jahre alten Kind ist bewusst, dass ein sorgfaltspflichtiges Verhalten durch einen Schuss mit einem Fußball möglich ist (vgl. OLG Nürnberg, 28.04.2006 - Az: 5 U 130/06).

• Einem 9-jährigen Kind, das mit Streichhölzern spielt und dadurch einen Brand verursacht, wird in der Regel bewusst sein, dass Feuer gefährlich ist.

• Ein 13-jähriges Kind, das unabsichtlich eine teure Vase im Haushalt eines Freundes umwirft, könnte je nach Umstand haftbar sein – zumindest dann, wenn ihm Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

• Ein 16-jähriger Jugendlicher, der absichtlich eine Fensterscheibe einwirft, wird in aller Regel für den entstandenen Schaden haften, da ihm die Schädlichkeit seines Verhaltens bewusst sein musste.

Sonderregeln für die Haftung von Kindern bei Verkehrsunfällen

Auch wenn Kinder in der Altersgruppe zwischen 7 und 10 Jahren grundsätzlich für verursachte Schäden haften, so gibt es eine Ausnahme für denn Fall, dass der ...


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Scheidung über AnwaltOnline

Wir übernehmen die Regelung aller mit der Scheidung verbundenen rechtlichen Fragen.

Unser Tipp: Sofern nur ein Ehepartner den Scheidungsanstrag stellt, lassen sich die Kosten für einen zweiten Anwalt sparen.

Selbstverständlich behandeln wir alle Angaben vertraulich.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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