AnwaltOnline - Familienrecht März 2023
ISSN: 1511-8983
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Interessante Urteile
Versorgungsausgleich bei Bezug von Berufsunfähigkeitsrenten
Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten i.S.d. § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs ...
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Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung
Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Mitbenutzung der (gemieteten) Ehewohnung kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass eine unbillige Härte i.S.v. § 1361b Abs. 1 BGB nicht dargelegt wurde. Denn im Gegensatz zur Überlassung der Ehewohnung ist die Rechtsverfolgung auf Einräumung des Mitbesitzes, ...
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Testamentsvollstreckung und postmortale Vollmacht
Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden. ...
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Umgangsverfahren: Keine Verfahrenskostenhilfe ohne Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt?
Wenn in einem Umgangsverfahren ein Elternteil vor Inanspruchnahme des Gerichts keine Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch nimmt, kommt im Einzelfall die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit in Betracht.
Mutwillig ist nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO die Rechtsverfolgung, ...
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Weitere Urteile zum Familienrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Unterhaltsberechnung - ab € 79,95 incl. MwSt.
Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt.
Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen.
Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden:
Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend!
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Das Thema des Monats
Öffentlich-rechtliche Namensänderung: Verwaltungspraxis
Die Verwaltung und die Gerichte beurteilen die Begründetheit von Anträgen auf Namensänderung verhältnismäßig zurückhaltend. Geleitet wird die Entscheidung der Behörden bei einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung von der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“. Die Zurückhaltung ergibt daraus, dass es sich bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung um eine Ausnahme handeln soll, um im Einzelfall eine Änderung zu ermöglichen.
Da die Gebühren für das Verwaltungsverfahren gering sind, sollten Betroffene sich durch die restriktive Praxis nicht von vorneherein abschrecken lassen.
Wann kommt eine Änderung infrage?
Grundsätzlich kann in Deutschland eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für die Änderung vorliegt und die Änderung nicht über namensgestaltende Erklärungen und familiengerichtliche Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse des Antragstellers an der Änderung gegenüber den Grundsätzen der Namensführung (Namenskontinuität, Ordnungsfunktion, Identifikationsfunktion, Sicherheitsinteresse) überwiegt.
Es reicht deshalb nicht aus, wenn einem der Name nicht gefällt oder das man lieber einen anderen Namen hätte. Vielmehr ist ein „wichtiger Grund“ für die Änderung notwendig. Grundsätzlich kommen u.a. folgende Gründe in Betracht: Verwechslungsgefahr, lächerlicher oder negativ vorbelasteter Name, umständlicher bzw. schwieriger Name, traumatische Erlebnisse (näheres hierzu: „Wie kann man seinen Vornamen und/oder Familiennamen ändern?“).
Da es sich bei dem Begriff „wichtiger Grund“ um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff handelt, kommt es für die Abwägung maßgeblich auf die Begründung des Änderungswunsches an.
Dem Antrag auf Namensänderung kann also dann entsprochen werden, wenn damit im Einzelfall die mit dem bisherigen Namen verbundenen Nachteile beseitigt werden.
Wer ist für die Namensänderung zuständig?
Zuständig sind die Länder, so dass die Zuständigkeiten in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt werden kann. Auskunft kann die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am Wohnort erteilen. ...
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Scheidung über AnwaltOnline
Wir übernehmen die Regelung aller mit der Scheidung verbundenen rechtlichen Fragen.
Unser Tipp: Sofern nur ein Ehepartner den Scheidungsanstrag stellt, lassen sich die Kosten für einen zweiten Anwalt sparen.
Selbstverständlich behandeln wir alle Angaben vertraulich.
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