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Änderungen bei der Vaterschaftsanerkennung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 25.02.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997, 21/3487) beschlossen. Damit ist der Weg für die am Donnerstag vorgesehene zweite und dritte Lesung der Vorlage frei. Im Ausschuss stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD für den noch auf Antrag der beiden Fraktionen geänderten Entwurf. Die Fraktionen von AfD und Die Linke enthielten sich, die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen stimmte gegen die Vorlage.

Neu geregelt werden soll laut Bundesregierung die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater. Hintergrund des Entwurfs ist laut Begründung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (Az: 1 BvR 2017/21). Das Gericht hatte danach die bisherigen Regelungen in § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erklärt. Laut Entwurf hat das Gericht dem Gesetzgeber bis zum 31. März 2026 Zeit gegeben, um eine Neuregelung in Kraft zu setzen.

Wie die Bundesregierung ausführt, will sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dergestalt umsetzen, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden beziehungsweise sachgerecht aufgelöst wird. „Im Zentrum steht eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater, um abhängig vom Lebensalter des Kindes den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung zu tragen“, heißt es weiter. Zudem soll nach Willen der Bundesregierung durch ergänzende Regelungen Anfechtungssituationen oder Anfechtungsverfahren womöglich verhindert werden.

Dazu soll laut Entwurf beispielsweise eine Sperre für die Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes gelten. Zudem soll die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters ausgeweitet und die Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft gestärkt werden.

Die im Ausschuss beschlossenen Änderungen betreffen Details zu einem Antrag auf Wiederaufnahme einer Anfechtung einer Vaterschaft durch den leiblichen Vater (Restitutionsantrag). Demnach soll dieser Antrag statthaft sein, wenn die „sozial-familiäre Beziehung“ zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater beendet ist. Im Regierungsentwurf war als zweite Möglichkeit noch das Bestehen einer „sozial-familiären Beziehung“ zwischen Kind und Antragssteller aufgeführt worden. Zudem sind im Vergleich zum Regierungsentwurf die Wartefristen für einen Wiederaufnahmeantrag modifiziert worden. Hatte der Regierungsentwurf noch eine Wartezeit von zwei Jahren ab Rechtskraft einer erfolglosen Anfechtung vorgesehen, orientiert sich die von der Koalition angepasste Regelung nun am Alter des Kindes. So ist bei jüngeren Kindern im Alter zwischen null und fünf Jahren eine Wartefrist von zwei Jahren vorgesehen; bei Kindern im Alter zwischen sechs und 13 Jahren sollen es drei und bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr vier Jahre sein.

Veröffentlicht: 25.02.2026

Quelle: heute im bundestag (hib)

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