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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des OLG Rostock ab 2022

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Familiensenate des OLG Rostock haben ihre Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (Stand 01.01.2022) beschlossen.

Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2021 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015; BGBl. I S. 2188, i.d.F. der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021; BGBl. I S. 5066), und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I. (Unterhaltstabelle). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden zum 01.01.2022 erhöht. Sie betragen, wie bisher, 125 % des (angehobenen) Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Unterhaltstabelle ist über die 10. Einkommensgruppe hinaus bis zur 15. Einkommensgruppe fortgeschrieben worden (vgl. BGH, 16.09.2020 - Az: XII ZB 499/19). Der Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt wird auf 1/10 (bisher 1/7) bestimmt. Die Kilometerpauschale wird auf 0,42 EUR/km erhöht.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01.2021, im Wesentlichen unverändert.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt auch ab dem 1. Januar 2022 wie bisher für ein erstes und zweites Kind 219,00 EUR, für ein drittes Kind 225,00 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 250,00 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Veröffentlicht: 07.01.2022

Quelle: PM des OLG Rostock

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