Das Amtsgericht Bad Iburg - Familiengericht - hat Anträge von Eltern auf Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB im Hinblick auf die im Landkreis Osnabrück geltende Test- und Maskenpflicht in Schulen abgelehnt.
Nach Überzeugung des Gerichts gefährden die in den Schulen geltenden Infektionsschutzmaßnahmen (Maskenpflicht, Distanzgebot und Corona-Testpflicht) das Wohl der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich den wissenschaftsbasierten und überzeugenden Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und der Weltgesundheitsorganisation an. Danach minimieren obligatorische Corona-Tests, das Tragen einer Gesichtsmaske (auch während des Unterrichts) und die Abstandsgebote das Risiko, dass sich die Kinder mit dem Corona-Virus infizieren oder aber selbst diese Infektion weitergeben.
Darüber hinaus ist das Familiengericht nicht zu einer Entscheidung befugt. Die Verpflichtungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Testpflicht basieren auf einer Allgemeinverfügung des Landkreises Osnabrück und den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften. Über eine Aufhebung dieser Vorschriften müsste das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens entscheiden. Familiengerichte sind nicht befugt, staatliche Verordnungen aufzuheben, abzuändern oder gar durch eigene politische Vorstellungen zu ersetzen.
Veröffentlicht: 16.04.2021
Quelle: PM des AG Bad Iburg
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