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Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge ab Januar 2021

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Am 27.11.2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.

Es erhöht das Kindergeld pro Kind ab 01.01.2021 um 15 Euro pro Monat und beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.

Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht. Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro, 2022 weiter auf 9.984 Euro.

Zum Ausgleich der sog. kalten Progression passt der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs an. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkommenssteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben. Darüber hinaus nimmt der Bundestagsbeschluss auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vor.

Bei der Besteuerung von Familien muss ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder steuerfrei bleiben. Dies wird durch Freibeträge für Kinder oder durch Kindergeld sichergestellt. Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Bericht vor, aufgrund dessen der Gesetzgeber die Höhe des Existenzminimums einschätzen kann.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und kann dann am 01.01.2021 und hinsichtlich der für 2022 vorgesehenen Änderungen ein Jahr später in Kraft treten.

Veröffentlicht: 27.11.2020

Quelle: PM der Bundesregierung

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