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Mindestsatz für Unterhalt minderjähriger Kinder steigt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Mindestsatz für den Unterhalt minderjähriger Kinder gem. § 1612a I BGB steigt ab 2020 um bis zu 21 Euro monatlich, eine weitere Erhöhung ist für 2021 vorgesehen.

In Abhängigkeit vom Kindesalter werden die Sätze in der untersten Einkommensgruppe um 15 bis 21 Euro im Monat angehoben. Eine entsprechende Verordnung (Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.09.2019) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dies wirkt sich unmittelbar auf die zum Ende des Jahres zu erwartende Düsseldorfer Tabelle aus.

Kinder unter sechs Jahren sollen künftig mindestens 369 € und ab 2021 mindestens 378 € monatlich erhalten. Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren besteht ein Anspruch in Höhe von 424 € beziehungsweise 434 €. In der Altersgruppe von 12 bis 17 Jahren liegt der monatliche Mindestunterhalt bei 497 € und steigt im Jahr 2020 bzw. 508 € im Jahr 2021. Die Sätze für weitere Einkommensgruppen werden darauf aufbauend in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt.

Der Referenzwert für den Mindestunterhalt ist das steuerfreie Existenzminimum für minderjährige Kinder.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch das Kindergeld als Einkommen des Kindes zählt. Daher können unterhaltspflichtige Eltern die Hälfte des Kindergelds vom zu zahlenden Unterhalt abziehen. 2021 soll das Kindergeld um 15 € steigen, was dann zu einer entsprechenden Entlastung führen kann.

Veröffentlicht: 01.10.2019

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