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Gesetz zur Reform des Abstammungsrechts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Das bestehende Abstammungsrecht kann die heutzutage gelebten Familienkonstellationen nicht mehr ausreichend abbilden und wird den Interessen von Kind und Eltern nicht immer gerecht. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Abstammungsrechts soll eine moderate Fortentwicklung des geltenden Rechts unter Beibehaltung bewährter Elemente erfolgen, um die rechtliche Stellung der betroffenen Kinder und Eltern zu verbessern und Unstimmigkeiten in den Wertungen des geltenden Rechts zu beseitigen. Ziel ist ein Abstammungsrecht, das für herkömmliche und neuere Familienkonstellationen unter Berücksichtigung der modernen Fortpflanzungsmedizin ein angemessenes Regelungsgefüge bereithält.

Im Detail führt der Diskussionsentwurf aus:

Eine Reform des Abstammungsrechts wird in der juristischen Literatur bereits seit längerer Zeit diskutiert. Das traditionelle Familienbild, in der genetische, rechtliche und soziale Elternschaft zusammenfallen und das bereits die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei Schaffung der Vorschriften des 4. Buches des BGB vor Augen hatten, prägt das Abstammungsrecht auch nach der Kindschaftsrechtsreform von 1998 bis heute.

Die alleinige Ausrichtung des Rechts auf das traditionelle Familienbild stößt jedoch auf wachsende Kritik, da durch andere Familienkonstellationen – wie Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern – und insbesondere durch die rasanten Entwicklungen der Fortpflanzungsmedizin neue Fragestellungen hinzutreten.

Das bestehende gesetzliche Regelungsgefüge kann die heutzutage gelebten Familienkonstellationen nicht mehr ausreichend abbilden und wird den Interessen von Kind und Eltern nicht immer gerecht. Die moderne Fortpflanzungsmedizin macht neue Familienkonstellationen möglich, in denen die Geburtsmutter, also die Frau, die das Kind geboren hat, – etwa aufgrund einer Eizell- oder Embryospende –, mit dem Kind genetisch nicht verwandt ist oder in denen sich für ein durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugtes Kind die Frage stellt, wer zweiter (rechtlicher) Elternteil des Kindes sein soll. Aber auch in Fällen natürlicher Zeugung können Situationen entstehen, die durch das geltende Abstammungsrecht nicht befriedigend gelöst werden können, etwa, wenn eine verheiratete Frau noch vor Einreichung des Scheidungsantrags mit ihrem neuen Partner ein Kind bekommt oder wenn sowohl der rechtliche, aber nicht genetische Vater als auch der genetische Vater eine enge Bindung zum Kind haben und um die Position als rechtlicher Vater konkurrieren.

Hinzukommt, dass das Abstammungsrecht angepasst werden muss, um gleichgeschlechtliche Elternschaft in vergleichbarer Weise wie die Elternschaft zweier verschiedengeschlechtlicher Eltern zu ermöglichen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) am 1. Oktober 2017 können auch in der Bundesrepublik Deutschland gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen. Dieses Gesetz enthält aber keine abstammungsrechtlichen Regelungen und lässt insbesondere § 1592 Nummer 1 BGB unberührt, wonach die zweite Elternstelle neben der Mutter ausschließlich dem Ehemann der Mutter vorbehalten ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Ehegattin der Mutter hat der Bundesgerichtshof (BGH) abgelehnt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18). Bislang führt der einzige Weg, rechtliche Mutter oder rechtlicher Vater des in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam aufgezogenen Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners zu werden, über den Weg der Stiefkindadoption nach § 1741 Absatz 2 Satz 3 BGB (ggf. i. V. m. § 9 Absatz 7 LPartG).

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Abstammungsrechts soll eine moderate Fortentwicklung des geltenden Rechts unter Beibehaltung bewährter Elemente erfolgen um die rechtliche Stellung der betroffenen Kinder und Eltern zu verbessern und Unstimmigkeiten in den Wertungen des geltenden Rechts zu beseitigen. Ziel ist ein Abstammungsrecht, das für herkömmliche und neuere Familienkonstellationen unter Berücksichtigung der modernen Fortpflanzungsmedizin ein angemessenes Regelungsgefüge bereithält.

Lösung - Grundzüge

Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die abstammungsrechtliche Zuordnung soll weiterhin die genetisch-biologische Verwandtschaft sein, da sie ein wichtiges Band zwischen Eltern und Kindern darstellt, auch heute noch für die überwiegende Mehrzahl der Familien zutrifft und deshalb als richtiges und stimmiges Kriterium für die Zuordnung von Eltern und Kindern empfunden wird. Im Zweifelsfall fühlen sich die biologischen Eltern vorrangig für ihr Kind verantwortlich und haben an diesem besonderes Interesse. Als weitere Anknüpfungspunkte, die schon im geltenden Recht – z.B. im Fall der Anerkennung der Vaterschaft – eine wesentliche Grundlage der abstammungsrechtlichen Zuordnung bilden, sind soziale und voluntative Kriterien zu nennen; diese sollen zukünftig gestärkt werden. Bei künstlicher Befruchtung mit Spendersamen eines Dritten kann z.B. bisher nicht sichergestellt werden, dass der in die künstliche Befruchtung einwilligende Mann, der mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist, die rechtliche Vaterschaft übernimmt, sofern er nicht mit der Mutter verheiratet ist. Da er jedoch durch seine Entscheidung, in eine heterologe künstliche Befruchtung einzuwilligen, maßgeblich zur Entstehung des Kindes beigetragen hat, soll er an seiner Verantwortung für das Kind festgehalten werden. Auch die Trennung von Primär- und Sekundärebene als bewährtes Regelungsprinzip des Abstammungsrechts soll beibehalten werden. Die Primärzuordnung betrifft die Frage, wer dem Kind mit der Geburt bzw. unmittelbar nach der Geburt qua Gesetz als Eltern zugeordnet wird. Die Ebene der Sekundärzuordnung sieht dagegen durch die Anfechtung der Elternschaft Möglichkeiten zur Korrektur der Primärzuordnung vor. Zwar soll die primäre Zuordnung der Eltern zu ihrem Kind mit Blick auf die Kriterien der Stabilität und Verlässlichkeit so passgenau wie möglich erfolgen. Korrekturen können aber erforderlich sein, z.B. weil das Abstammungsrecht mit Vermutungen arbeitet, wie etwa im Fall der Zuordnung des Kindes zum Ehemann der Mutter (§ 1592 Nummer 1 BGB), die sich als unzutreffend erweisen können.

Am sogenannten Zwei-Eltern-Prinzip, also dem Grundsatz, dass einem Kind rechtlich im Abstammungsrecht immer nicht mehr als zwei Eltern zuzuordnen sind, soll festgehalten werden. Die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin führen im Unterschied zur natürlichen Fortpflanzung zwar dazu, dass dem durch künstliche Befruchtung mit Samen eines Dritten entstandenen Kind mehr als zwei Personen genetisch bzw. sozial verbunden sein können und somit als Eltern in Betracht kämen. Je nach Konstellation können das neben der Frau, die ein Kind geboren hat und die unter Umständen auch eine im Ausland lebende Leihmutter sein kann, auch die Spender von Samen- und Eizelle, der intendierte Vater oder die intendierte Mit-Mutter sein. Obwohl es also Konstellationen für mehr als zwei Elternstellen gibt, soll gleichwohl am Zwei-Eltern-Prinzip festgehalten werden, weil die Probleme, die sich aus der Zuweisung des vollen Elternstatus an mehr als zwei Personen mit gleichzeitigem Wunsch auf eine rechtliche Elternstellung ergeben können, insbesondere im Konfliktfall erheblich verkompliziert würden.

Wesentliche Regelungselemente:

Mutter des Kindes soll wie bisher die Frau sein, die das Kind geboren hat. Die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942; 1998 I S. 946) eingeführte Regelung des § 1591 BGB soll beibehalten werden, weil sie eine frühe, eindeutige und sicher feststellbare Zuordnung des Kindes gewährleistet. Dies dient dem Wohl des hilfs- und schutzbedürftigen Neugeborenen und dem Schutz der zwischen Kind und Mutter während der Schwangerschaft gewachsenen psychosozialen Beziehung.

Die Mutterstellung soll auch weiterhin nicht zur Disposition der Beteiligten gestellt werden.

Die sogenannte Geburtsmutter soll mithin auch künftig – anders als der Vater – nicht zugunsten einer anderen Person auf ihre rechtliche Elternschaft verzichten können, auch nicht etwa im Fall vertauschter Embryonen.

Die Grundlage für die Zuordnung der Vaterschaft soll weiterhin § 1592 BGB mit den drei Unterfällen der Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemannes der Mutter (Nummer 1), der Vaterschaft kraft Anerkennung (Nummer 2) und der Vaterschaft kraft gerichtlicher Feststellung (Nummer 3) bleiben. Darin liegt letztlich eine Kombination aus vermuteter oder erwiesener genetischer Vaterschaft, dem Schutz zu erwartender oder bestehender sozial-familiärer Beziehungen und voluntativen Elementen, die auch künftig beibehalten werden soll.

Auch eine Frau soll nun, entsprechend den Regelungen zur Vaterschaft eines Mannes, als Mit-Mutter zweiter rechtlicher Elternteil werden, wenn sie bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, die Mit-Mutterschaft anerkannt hat oder diese wie im Entwurf vorgesehen – in Fällen der Einwilligung in eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung – gerichtlich festgestellt werden kann.

Die Möglichkeit, einvernehmlich von der Primärzuordnung abzuweichen, soll ausgeweitet werden, weil sich dadurch zeit- und kostenintensive Anfechtungsverfahren vermeiden lassen. Wird z.B. eine noch verheiratete Frau schwanger, würde qua Gesetz ihr Ehepartner dem Kind als Vater bzw. ihre Ehepartnerin als Mit-Mutter zugeordnet werden. Künftig soll es in diesen Fällen aber auch möglich sein, den Partner die Vaterschaft bzw. die Partnerin die Mit-Mutterschaft anerkennen zu lassen, der bzw. die statt des Ehegatten oder der Ehegattin wahrscheinlich an der Entstehung des Kindes beteiligt war. Dies geschieht nur mit Zustimmung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin durch eine sogenannte Dreier-Erklärung. Bezüglich des zweiten Elternteils soll die intendierte Elternschaft der Elternschaft aufgrund natürlicher Zeugung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gleichgestellt werden. Im Hinblick auf den im Rahmen der künstlichen Befruchtung geäußerten Willen zur Elternschaft soll die Person, die gemeinsam mit der Mutter in die künstliche Befruchtung einwilligt, an ihrer Verantwortung für die Entstehung des Kindes festgehalten werden. Die Einwilligungen der intendierten Eltern verbunden mit dem Verzicht des Spenders auf die Elternrolle sollen dabei, was die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen betrifft, an die Stelle des Zeugungsaktes treten. So soll künftig eine gerichtliche Feststellung der Person, die gemeinsam mit der Mutter in die ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt hat, als Vater oder Mit-Mutter möglich sein, sofern der Samenspender auf die Elternrolle verzichtet hat und sein Einverständnis mit der Speicherung seiner Daten im Samenspenderregister erteilt hat. Diese Möglichkeit soll auf die Fälle einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung beschränkt werden. Für die Fälle einer privat, also nicht mit ärztlicher Unterstützung durchgeführten Insemination soll es dagegen bei der bisherigen Rechtslage bleiben.

Auf der Ebene der Sekundärzuordnung, also bei der Frage der Korrektur der Ergebnisse aus der Primärzuordnung, soll der Kreis der Anfechtungsberechtigten um den sog. intendierten Vater bzw. die intendierte Mit-Mutter erweitert werden, also um die Person, die gemeinsam mit der Mutter in die ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt hat.

Erfolgte die Anerkennung der Elternschaft für das Kind „wider besseres Wissen“, weil der Anerkennende weder leiblicher Vater des Kindes sein kann, noch der Vater bzw. die Mit-Mutter gemeinsam mit der Mutter in die ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt hat, sollen der Vater bzw. die Mit-Mutter und die Mutter die Elternschaft nicht anfechten können. Anders als nach bisher geltendem Recht soll in den allerersten Lebensmonaten des Kindes wegen einer bestehenden sozialfamiliären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater bzw. zur rechtlichen Mit-Mutter das Anfechtungsrecht des leiblichen oder intendierten Vaters bzw. der intendierten Mit-Mutter nicht ausgeschlossen sein. Nach Ablauf dieser Frist soll bei der Frage, ob die Anfechtung durch eine sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater ausgeschlossen wird, auch eine zum Anfechtenden bestehende sozial-familiäre Beziehung berücksichtigt werden.

Die für Vater und Mit-Mutter geltenden Grundsätze sollen auf Personen mit Varianten der Geschlechtsidentität übertragen werden. Der Entwurf enthält die Klarstellung, dass Mutter, Vater oder Mit-Mutter auch eine intersexuelle oder transsexuelle Person sein kann. Angesichts der großen Bedeutung, die dem Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung nach der Verfassung zukommt (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom 19. April 2016, 1 BvR 3309/13), soll der statusunabhängige Klärungsanspruch in § 1598a BGB ausgeweitet werden. So soll dem Kind künftig auch gegenüber dem mutmaßlich genetischen Vater oder der mutmaßlich genetischen Mutter ein Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammung zustehen. Der Anspruch soll für das Kind selbst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bestehen, unverzichtbar sein und weder der Verwirkung noch einer Frist unterliegen. Schließlich soll auch ein Klärungsanspruch für den mutmaßlich genetischen Vater aufgenommen werden. Um Missbrauch zu verhindern, soll der Anspruch eine Versicherung des Anspruchstellers an Eides statt und damit die Darlegung eines Anfangsverdachts für die genetische Abstammung voraussetzen.

Als Folge der Änderung der abstammungsrechtlichen Regelungen, die sich auch auf Lebenspartnerschaften auswirken, soll durch den Entwurf auch das Adoptionsrecht für Lebenspartner angepasst werden. Auch Lebenspartner sollen nach dem Entwurf eine gemeinsame Volladoption, wie sie Ehegatten möglich ist, durchführen können.

Veröffentlicht: 20.03.2019

Quelle: BMJV

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