Die Belehrung in Bildschirmform bei eBay ist ausreichend, da diese grundsätzlich während der Bieterfrist unveränderlich ist.
Die Belehrung in Textform erfolgt rechtzeitig durch die erste Email an den Verbraucher nach Auktionsende.
Hierzu führte das Gericht aus "Der Verbraucher erhält die entsprechenden Informationen in Textform spätestens bei Lieferung der Ware und hat hierbei die Möglichkeit, sich vor einer Ingebrauchnahme der Ware über das Recht zum Widerruf und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nochmals zu informieren.".
LG Flensburg, 23.08.2006 - Az: 6 O 107/06
ECLI:DE:LGFLENS:2006:0823.6O107.06.0A
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