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Verwendung von Sniper-Software bei Internetauktionen

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Antragstellerin betreibt u.a. in Deutschland das bekannte Online-Auktionshaus eBay. Die Antragsgegnerin vertreibt das Programm „XXXXLast Minute Gebot“, das sie auf ihrer Website anbietet. Es ermöglicht u.a. eine „Uhrensychronisation zum exakten Bieten in letzter Minute„ bzw. „das Bieten exakt in letzter Sekunde“ und wählt sich dazu auf Wunsch selbständig auf der eBay-Homepage ein.

Die Antragstellerin behauptet, manuelle Bieter hätten ob der Automatisierung keine Chance auf Zuschlag und würden sich abwenden oder zur Wahrung ihrer Chancengleichheit die verfahrensgegenständliche Software kaufen müssen. Wegen der damit einhergehenden Konzentration der Gebote auf die buchstäbliche „letzte Sekunde“ werde die Attraktivität ihrer Handelsplattform nachlassen, weil redliche Bieter frustriert und für die Verkäufer - mangels längeren Hochsteigerns - sich die erzielten Endpreise verringerten, was wiederum ihr, der Antragstellerin, Gebührenaufkommen vermindere. Das freie Spiel der Marktkräfte werde damit im Ergebnis ausgeschaltet. Zudem verstoße die Benutzung der Software gegen §§ 8 Nr. 5, 15 Nr. 1 S. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 4. Juli 2002, wonach die „Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitung ausgeschlossen“ sei bzw. wonach eBay-Nutzer nicht berechtigt seien, „Mechanismen, Software oder sonstige Routinen in Verbindung mit der Nutzung der eBay-Website zu verwenden, die das Funktionieren der eBay-Website stören können.“. Sie sieht in der sog. Sniper-Software der Antragsgegnerin eine wettbewerbswidrige Verleitung zum Vertragsbruch und eine unlautere Marktbehinderung (§ 1 UWG) sowie einen zielgerichteten Eingriff in ihren Gewerbebetrieb (§§ 823, 1004 BGB).

Die Kammer hat durch einstweilige Verfügung vom 19. November 2002 antragsgemäß der Antragsgegnerin, dieser zwecks Vollziehung zugestellt am 2. Dezember 2002, bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, insbesondere im Internet Software anzubieten oder anbieten zu lassen, mit der Kunden der Antragstellerin erst kurz vor dem Ende der Auktionsdauer selbständig Gebote auf Verkaufsangebote abgeben könne, die andere Kunden in die von der Antragstellerin unter der Domain ebay.de unterhaltene Online-Handelsplattform eingestellt haben.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit dem Widerspruch.

Die Antragstellerin verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und trägt ergänzend vor: Das Wettbewerbswidrige liege darin, daß ein Bieter sich bis kurz vor Auktionsschluß mangels Bietaktivität Dritter als Meistbietender sicher wähne und daher keine Veranlassung habe, sein bisheriges Gebot zu erhöhen, aber dann nicht mehr reagieren könne, wenn der Softwareverwender wenige Augenblicke vor Schluß automatisch ein höheres Gebot platzieren lasse. Damit verliere die Online-Auktion ihren besonderen Reiz, nämlich das Bietgefecht. Manuelle Bieter liefen zudem Gefahr, das ihr kurz vor Auktionsende abgegebenes Gebot auf ihrem, der Antragstellerin, Server nicht mehr rechtzeitig eingehe und daher nicht berücksichtigt werde, wären die Verwender der Sniper-Software sicher sein könnten, regelmäßig das „letzte Wort“ zu behalten. Schließlich bedeute der Einsatz des Programmes einen massiven Eingriff in die Systemintegrität, weil er mindestens ebenso schädlich sei wie das Außerkraftsetzen des Bietprozesses durch einen Hackerangriff.

Sie beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Sie könne nicht nachvollziehen, warum das, was in den USA zulässig sei, in Deutschland geeignet sein solle zur Geschäftsschädigung. Ihr Programm sei lediglich der „verlängerte Arm“ des Nutzers. Sie behauptet, das von der Antragstellerin angebotenes Voice-Bidding verspreche eine weit höhere Wahrscheinlichkeit, den Zuschlag zu erhalten. Ebenso wie ein manueller Bieter habe das Programm keinen Einfluß auf die exakte Übertragungsdauer des Gebots. Es fördere gar den Absatz der Antragstellerin, weil mitgeboten werden könne, ohne die Auktion selbst mitverfolgen zu müssen, so daß Zeiten, in den der Nutzer persönlich etwa durch Schlaf, Beruf oder Urlaub zusätzlich zur Auktionsteilnahme genutzt werden könnten. Zudem neigten die Nutzer eher dazu, höhere Limits zu setzen.

Schließlich handele es sich um überraschende, und damit unwirksame Klauseln in den AGB’s der Antragstellerin.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen, da sie zu Unrecht ergangen ist, §§ 925, 936 ZPO. Denn der Antragstellerin steht weder ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des wettbewerblich unlauteren Verleitens zum Vertragsbruch oder des unzulässigen Behinderungswettbewerbs noch aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 1004 BGB) zu.

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