Ein Mietvertrag über eine Jacht kann nicht alleine wegen der Ungewissheit über das weitere Bestehen des Nutzungsrechts (hier: aufgrund der Corona-Pandemie) storniert werden, wenn die Nutzung nach den derzeitig gültigen Corona-Schutzverordnungen zulässig ist.
Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, die vor Fälligkeit des Anspruchs auf Überlassung der Mietsache ausgesprochen wird, ist nämlich nur dann wirksam, wenn sicher ist, dass der Gebrauch nicht wie geschuldet gewährt werden wird.
Ausnahmsweise kann in eine Kündigung jedoch dann möglich sein, wenn dem Mieter die Ungewissheit wegen besonderer Umstände nicht zugemutet werden kann. Ist dies nicht der Fall - weil eine neue Corona-Schutzverordnung eine Woche später in Kraft treten sollte und es zumutbar gewesen wäre, die neue Verordnung abzuwarten - muss der Mieter den vereinbarten Mietzins trotz Stornierung den vereinbarten Mietzins zahlen.
Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, die vor Fälligkeit des Anspruchs auf Überlassung der Mietsache ausgesprochen wird, ist nämlich nur dann wirksam, wenn sicher ist, dass der Gebrauch nicht wie geschuldet gewährt werden wird.
Ausnahmsweise kann in eine Kündigung jedoch dann möglich sein, wenn dem Mieter die Ungewissheit wegen besonderer Umstände nicht zugemutet werden kann. Ist dies nicht der Fall - weil eine neue Corona-Schutzverordnung eine Woche später in Kraft treten sollte und es zumutbar gewesen wäre, die neue Verordnung abzuwarten - muss der Mieter den vereinbarten Mietzins trotz Stornierung den vereinbarten Mietzins zahlen.
LG Krefeld, 09.03.2022 - Az: 2 S 8/21
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