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Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe III)

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Allein der Umstand, dass eine (erstinstanzliche) Klage die Gewährung von Corona-Hilfen zum Gegenstand hat, führt nicht dazu, dass die Kosten eines von der Behörde unmittelbar nach Rechtshängigkeit beauftragten Rechtsanwalts nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig sind, selbst wenn die Klage zunächst nur fristwahrend erhoben und noch vor Klagebegründung zurückgenommen wird.


VGH Bayern, 01.09.2022 - Az: 22 C 22.1221


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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