Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.305 Anfragen

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Antragsteller, der in Bayern lebt und arbeitet, wendet sich mit seinem Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der 16. Bayerischen Infektionsschutzverordnung in der Fassung der vom 1. April 2022 (BayMBl. Nr. 210, BayRS 2126-1-20-G), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 327) geändert wurde, wonach in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, die Pflicht zum Tragen einer Maske nach Maßgabe des Satzes 2 (Maskenpflicht) gilt.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags vor, sowohl beruflich als auch privat sei für ihn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, auch im Personennahverkehr, zweckmäßig und vielfach auch geboten (Parkmöglichkeiten, Kosten). Der Antragsteller empfinde das Tragen einer Gesichtsmaske als sehr unangenehm, insbesondere bei höheren Temperaturen. Ohne das Bestehen dieser Maskenpflicht würde der Antragsteller gern und häufig den ÖPNV in München und Bayern benutzen. Die Begründung der Verordnung basiere offensichtlich nicht auf einer wissenschaftlichen Evaluierung. Bis heute läge keine wissenschaftliche Untersuchung vor, die Auskunft darüber gebe, ob und in welchem Maße das Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken die Verbreitung des Sars-Cov-2-Virus verhindere oder wenigstens einschränke. Es treffe zu, dass die Fahrgäste im ÖPNV häufig wechselten, man also als Fahrgast mit einer größeren Zahl dritter Personen konfrontiert werde. Dies sei jedoch beim Besuch von Supermärkten, Kaufhäusern, gut frequentierten Ämtergebäuden und auch in den belebten Fußgängerzonen von Städten ebenso der Fall. Dort bestehe jedoch schon seit längerem eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht mehr. Es sei auch tatsächlich so, dass Busse und Bahnen keineswegs ständig voll besetzt, oder auch nur zum größten Teil mit Passagieren belegt seien. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sei jedenfalls unverhältnismäßig und werde auch nicht mehr von der Rechtsgrundlage des § 28a Abs. 7 IfSG getragen. Die angefochtene Verordnung verletze den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 GG. Seine persönliche Freiheit dahingehend, selbständig zu entscheiden, ob er in Bus und Bahn die von ihm als äußerst lästig empfundene Gesichtsmaske trage oder nicht, werde ohne ausreichende Tatsachengrundlage eingeschränkt. Ob der Antragsteller sich durch das Tragen einer solchen Gesichtsmaske vor Infektionen schützen wolle oder nicht, müsse er als mündiger Bürger, wie ihn Art. 2 GG beschreibe, selbst entscheiden können. Untersuchungen belegten nunmehr, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer Maskenpflicht weder auf das Infektionsgeschehen noch auf die Covid-19 bedingten Todesfälle irgendeinen Einfluss habe.

Er beantragt sinngemäß,

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 16. Bayerischen Infektionsschutzverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Mai 2022 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.305 Beratungsanfragen

Sehr schnelle Antwort

Verifizierter Mandant

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.

Ich werde das Online verfahren ...

Verifizierter Mandant