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Virtuelle Mitgliederversammlungen von Vereinen
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 (GesRuaCOVBekG/COVMG) sind virtuelle Mitgliederversammlungen von Vereinen der Präsenzversammlung gleichgestellt. Auch umwandlungsrechtliche Beschlüsse können in einer virtuellen Mitgliederversammlung gefasst werden (im Anschluss an BGH, 05.10.2021 - Az: II ZB 7/21).
OLG Karlsruhe, 11.01.2022 - Az: 19 W 20/21 (Wx)
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