Bei der in § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs handelt es sich voraussichtlich um eine in § 28a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehene zulässige besondere niederschwellige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
§ 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist rechtskonform dahin auslegen, dass die Maske für den eng begrenzten Zeitraum einer notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken abgenommen werden darf.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung haben Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nach § 2 eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Abweichend von § 2 Abs. 1 haben nach Satz 2 dieser Vorschrift Personen zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr eine medizinische Maske und Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Diese Regelung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Der Senat hat sich bereits in seinem Beschluss vom 13. April 2022 (Az:
14 MN 217/22) mit der Vorgängerfassung des § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung befasst und diese unbeanstandet gelassen. Auf die dortigen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen, zur formellen Rechtmäßigkeit und zur Bestimmtheit der Norm wird verwiesen.
Weder die zwischenzeitliche Änderung des § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (a) noch die Einwände des Antragstellers (b) begründen durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung.
a) In seiner ursprünglichen Fassung vom 1. April 2022 sah § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr vor. Die jetzige Fassung, die für die Personengruppe zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske regelt, hat die Norm im Wege der Änderungsverordnung vom 28. April 2022 erhalten. Ziel war die Harmonisierung der Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr an die entsprechenden Regelungen des Bundes im Personenfernverkehr in § 28 b Abs. 1 IfSG. Diese Änderung unterliegt - auch mit Blick auf die Vorgabe in § 28a Abs. 7 Satz 4 IfSG (Berücksichtigung der besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen) - keinen rechtlichen Bedenken.
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