Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Dem Geschädigten, der sein Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen, sind die gesamten in Rechnung gestellten Reparaturkosten inklusive der in Rechnung gestellten „Schutzmaßnahmen Covid-19“ zu erstatten.
Dabei kommt es weder darauf an, ob die Kosten bei der Reparaturwerkstatt tatsächlich angefallen sind, noch ob die Arbeiten erforderlich waren.
Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen sind, ist der Schädiger belastet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagtenseite trägt vor, dass die in Rechnung gestellten Covid-19 Schutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Darauf kommt es jedoch nicht an.
Da der Posten gegenüber dem Geschädigten abgerechnet wurde und der Geschädigte nicht erkennen konnte und musste, ob die Arbeit tatsächlich ausgeführt wurde oder erforderlich war, trägt der Schädiger und mit ihm die Beklagte das Risiko, dass von den erforderlichen Maßnahmen abgewichen wurde oder Maßnahmen nicht der Rechnung entsprechend ausgeführt wurden. Die Entstehung etwaiger Mehrkosten für den umstrittenen Posten liegt außerhalb der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten, mithin des Klägers. Die Beklagtenseite hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.
Anderes mag geltend, wenn die Arbeiten für den Kläger erkennbar nicht erforderlich waren oder nicht ausgeführt wurden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die in Rechnung gestellten Kosten sind ihrem Grunde nach allesamt nachvollziehbar und eine Überhöhung nicht zu erkennen.
Insbesondere dass die Maßnahmen bereits offensichtlich nicht erforderlich gewesen sein sollen, kann das Gericht nicht erkennen. Eine Übertragung von Covid-19 über Oberflächen ist nicht ausgeschlossen. Es ist allgemein bekannt, dass Desinfektionsmaßnahmen bei in Betracht kommenden Kontaktflächen zur Vermeidung einer Schmierinfektion von politischer und wissenschaftlicher Seite aus Gründen der Vorsorge empfohlen wurden.
Vielmehr ist die von der Beklagten angegriffene Rechnungsposition auch in dem vom Kläger zuvor eingeholten Schadensgutachten in gleicher Höhe enthalten. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf auf die Richtigkeit des von ihm eingeholten Schadensgutachtens vertrauen. Für den Kläger wäre die fehlende Erforderlichkeit der Maßnahmen nicht erkennbar gewesen.