Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die begehrte vorläufige Feststellung im Zusammenhang mit dem sog. Genesenenstatus erfordert die Darlegung, welche Handlungen, die nur für Genesene erlaubt sind, in nächster Zeit von von dem Antragsteller vorgenommen werden sollen.
§ 22a Abs. 2 IfSG ist bei summarischer Prüfung nicht evident verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Dauer des Immunschutzes an der wissenschaftlichen Einschätzung des RKI orientiert. Dem fachkundigen RKI kommt gemäß § 4 IfSG eine herausgehobene Rolle bei der Bewertung infektiologischer Fragestellungen zu. Auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sowie den Gleichheitsgrundsatz sind nicht offensichtlich.