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Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt die Antragstellerin das Ziel der vorläufigen Erteilung eines Nachweises über ihre Genesung, nachdem sie sich mit dem Coronavirus infiziert hatte.

Die Antragstellerin wurde am 18.11.2021 mit PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. In einem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten „Genesenenzertifikat“ wird die Gültigkeit dieses Zertifikats befristet bis zum 17.05.2022 angegeben.

Die Antragstellerin beantragt mit am 18.02.2022 bei Gericht eingegangenem Telefax:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin einen Nachweis über ihre Genesung im Sinne des § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) für den Zeitraum vom 18.11.2021 bis 17.05.2022 auszustellen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Genesenennachweis sei nach derzeit geltender Rechtslage als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen, so etwa für den Besuch von Restaurants und Arbeitsstätten. Der Besuch all dieser und weiterer Örtlichkeiten/Veranstaltungen sei der Antragstellerin nach Ablauf der Bescheinigung des Genesenenstatus wieder verwehrt.

Der Antrag sei zulässig, insbesondere handele es sich bei dem begehrten Genesenennachweis um einen Verwaltungsakt mit dem Regelungsausspruch, die Antragstellerin könne die an diesen Status geknüpften Vergünstigungen, etwa den Besuch von 2G-pflichtigen Veranstaltungen in Anspruch nehmen (wurde weiter begründet).

Der Antrag sei auch begründet, der Antragstellerin stehe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO zu. Zur Begründung des Anordnungsanspruchs wurde auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 04.02.2022 - Az: 3 B 4/22 - und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11.02.2022 - Az: AN 18 S 22.00234 verwiesen, deren Begründung sich die Antragstellerin zu eigen mache.

Der Antragsgegner habe die Dauer des Genesenenstatus fehlerhaft bestimmt. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Erteilung eines Genesenennachweises für den Zeitraum vom 18.11.2021 bis 17.05.2022, also für den sich aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 08.05.2021 ergebenden Zeitraum. Der Genesenennachweis sei nicht auf den sich aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 in Verbindung mit den entsprechenden Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) ergebenden Zeitraum von 90 Tagen ab positiver Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu beschränken. Denn die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate durch das RKI auf der Grundlage der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sei verfassungswidrig (wurde umfangreich erläutert). Daher finde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 08.05.2021 mit einer Dauer des Genesenenstatus von 180 Tagen Anwendung.

Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsgrund zu. Eine Entscheidung in der noch zu erhebenden Hauptsache werde nicht vor dem Enddatum des beantragten Zeitraums für den Genesenenstatus ergehen. Der Antragstellerin drohten ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare und irreversible Nachteile, da sie ihr Rechtsschutzbegehren ohne die einstweilige Regelung im Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG durchsetzen könnte (wurde weiter ausgeführt).

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Genesenennachweis der Antragstellerin nicht vom Landratsamt … ausgestellt worden sei, sondern dass Genesenennachweise nach § 22 Abs. 6 IfSG in der Regel durch einen Arzt oder Apotheker ausgestellt würden und das Landratsamt keine Zuständigkeit zur Ausstellung solcher Zertifikate besitze. Auch sei das Zertifikat wohl nicht widerrufen worden, auch dafür wäre das Landratsamt nicht zuständig.

Die gesetzliche Änderung des Geltungsbereichs des Genesenenzertifikats auf jetzt 90 Tage sei durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt, namentlich durch die Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Dies sei eine Bundesverordnung. Selbst wenn das Landratsamt … zum Erlass der Zertifikate zuständig wäre, wäre es an die Bundesverordnung gebunden. § 2 Abs. 5 SchAusnahmV sei zudem eine Verordnungsregelung ohne nachfolgenden Vollzugsakt der Behörde. Somit sei aus Sicht des Antragsgegners nur der Rechtsweg zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bundesverordnung zulässig.


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