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Feststellung der Unwirksamtkeit außer Kraft getretener Normen (Corona)

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Feststellungsantrag auf „nachträgliche“ Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm, hier der Verordnungen der Landesregierung zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland im März und April 2020, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nur in ganz engen Grenzen zulässig (hier verneint für einen erst nach dem Außerkrafttreten der Vorschriften gestellten Normenkontrollantrag).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt allein das Außerkrafttreten der Norm wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag aber nicht „automatisch“ zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.

Bei einem rechtzeitig gestellten Normenkotrollantrag setzt die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses des jeweiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten - vergangenen oder künftigen - behördlichen Verhaltens oder für in Aussicht genommene, nicht erkennbar aussichtslose Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.

Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Rechtsvorschrift, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht. Eine derartige Wiederholungsgefahr besteht hinsichtlich der im Januar 2021 erlassenen Kontaktbeschränkungen nicht mehr. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seither grundlegend verändert, da damals regelmäßig noch keine Immunisierungsmöglichkeit über eine Impfung bestand und das aus heutiger Sicht der zentrale Aspekt für die aktuell geltenden Regelungen darstellt.

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet, die Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Rechtssetzungsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte.

Je schwerer die mit einer Versagung von Eilrechtsschutz verbundenen Belastungen wiegen, und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie bei einem Obsiegen in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung, hier auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO, zurückgestellt werden.


OVG Saarland, 24.03.2022 - Az: 2 C 40/21

ECLI:DE:OVGSL:2022:0324.2C40.21.00

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