Die Ausstellung des Genesenennachweises ist kein (feststellender) Verwaltungsakt.
Das Gesundheitsamt ist mangels Rechtsgrundlage nicht für die Ausstellung von Genesenennachweisen zuständig.
An die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sind – in Fällen einer Vorwegnahme der Hauptsache – auch bei Rechtsstreitigkeiten über die Dauer von Genesenennachweisen erhöhte Anforderungen zu stellen. Für eine entsprechende Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, lediglich pauschal anzugeben, dass der Antragsteller von seinem Genesenenstatus Gebrauch machen und Einrichtungen und Veranstaltungen besuchen möchte, die einer 2G oder 2G+ Zugangsbeschränkung unterliegen.
Im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für die Begrenzung des Genesenenstatus auf 90 Tage keine hinreichende wissenschaftliche Grundlage vorhanden ist.