Die ungeimpften Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus auf 90 Tage ab Testung.
1. Die Antragsteller wurden jeweils am 5. Dezember 2021 mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet.
Die Antragsteller verfügen jeweils über ein Genesenenzertifikat. Die vorgelegten Genesenenzertifikate weisen bezüglich der Antragstellerin zu 1) eine Gültigkeit bis 6. Juni 2022 und bezüglich des Antragstellers zu 2) eine Gültigkeit bis 3. Juni 2022 aus.
Die Antragsteller ließen mit Schreiben vom 16. Februar 2022 beim Gesundheitsamt des Landkreises Aschaffenburg beantragen, ihnen die Dauer des Genesenenstatus für 180 Tage zu bescheinigen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 teilte das Landratsamt mit, es sei für die Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen nicht zuständig. Es könne dem Antrag daher momentan nicht nachkommen.
Am 23. Februar 2022 ließ die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung stellen und beantragen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern Ziff. 1 und 2 jeweils einen Nachweis über ihre Genesung im Sinne des § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) für den Zeitraum vom 2. Januar 2022 bis 3. Juni 2022 auszustellen.
Zur Begründung ließen die Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Den Antragstellern seien lediglich Genesenenzertifikate für die Dauer von 90 Tagen ausgestellt worden. Der Genesenennachweis sei nach derzeit geltender Rechtslage als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen, so etwa für den Besuch von Restaurants und Veranstaltungen. Der Besuch sei den Antragstellern nach Ablauf der Bescheinigung des Genesenenstatus wieder verwehrt. Die Antragstellerin zu 1) sei zudem in einer Einrichtung nach § 20a Absatz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz tätig, so dass ohne die Anerkennung der weiteren Geltung ihres Genesenenstatus die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ab dem 15. März 2022 gefährdet sei. Der Antragsgegner habe die Dauer des Genesenenstatus der Antragsteller fehlerhaft bestimmt. Die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate sei verfassungswidrig.
2. Das Landratsamt A. beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. März 2022:
Die Anträge nach § 123 VwGO werden abgewiesen.
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