Der Verpflichtungsantrag ist statthaft, weil es sich bei dem Genesenennachweis um einen Verwaltungsakt handelt. Er enthält die Regelung den Genesenenstatus der Antragstellerin.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Hauptsache noch nicht verfristet, weil eine 1jährige Widerspruchsfrist gilt.
In der Sache hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die Ausstellung eines den Anforderungen gerecht werdenden Genesenennachweis. Dieser ergibt sich aus § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 5 SchAusnahmV in der bis zum 14.01.2022 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1c Absatz 2 Nummer 2 Corona-LVO M-V.
Die aktuelle Fassung des § 2 Nummer 5 SchAusnahmV steht dem nicht entgegen, weil sie auf den Fall der Antragstellerin keine Anwendung findet. Sie erweist sich aus mehreren Gründen als verfassungswidrig.