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Anforderungen an ärztliches Attest zur Maskenbefreiung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Glaubhaftmachung verlangt die Darlegung von Umständen, die das Eingreifen eines Befreiungsgrundes als wahrscheinlich erscheinen lassen; eine bloße Behauptung ist nicht ausreichend. Diesem Erfordernis wird ein ärztliches Attest, welches lediglich ein (vermeintliches) Ergebnis ohne weitere konkrete und überprüfbare Angaben bescheinigt, nicht gerecht. Denn ohne eine individuelle und nachvollziehbare Begründung ist eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeit des Befreiungsgrundes nicht möglich.

Erforderlich ist daher regelmäßig, dass sich aus dem Attest nachvollziehbar ergibt, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Patienten aufgrund des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese resultieren.

Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Im Regelfall muss darüber hinaus erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffenen bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nach diesen Maßstäben darauf vertrauen konnten, dass die ihnen von Dr. F. ausgestellten Atteste eine geeignete Glaubhaftmachung von der Befreiung von der Maskenpflicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2 EindämmungsVO a.F. darstellten.


AG Hamburg, 16.12.2021 - Az: 238 OWi 202/21

ECLI:DE:AGHH:2021:1216.238OWI202.21.00

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