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Verkürzung des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage ist voraussichtlich rechtswidrig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat drei Eilanträgen von Bürgern gegen ihre jeweils örtlich zuständigen Landratsämter bzw. Gesundheitsämter stattgegeben.

Die Antragsteller wandten sich gegen die zum 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von bisher sechs Monaten auf nunmehr 90 Tage durch die Bundesregierung und das Robert Koch-Institut. Hierzu forderten die Antragsteller von ihren jeweiligen Gesundheitsämtern, ihren ursprünglichen Genesenenstatus wiederherzustellen.

Die zuständigen Kammern kamen nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung jeweils zu dem Ergebnis, dass die von der Bundesregierung und dem Robert Koch-Institut (Veröffentlichung auf der dortigen Website) vorgenommene Verkürzung des Genesenenstatus von bisher sechs Monaten auf 90 Tage voraussichtlich rechtswidrig ist.

Mit den Beschlüssen wurde deshalb vorläufig festgestellt, dass die Antragsteller für den Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem erstmaligen positiven PCR-Test als genesen gelten.

Die Beschlüsse gelten nur für die jeweiligen Antragsteller.

Nach Ansicht der Kammern bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit und damit Anwendbarkeit von § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung in der am 14. Januar 2022 geänderten Fassung. Die Delegation der Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus von der Bundesregierung auf das Robert Koch-Institut verstoße angesichts der Bedeutung für die Ausübung von Grundrechten gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz.

Die aktuelle Fassung des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verstoße zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Normenklarheit und Bestimmtheit.

Genesenen Personen als auch für die Kontrolle von Nachweisen verantwortlichen Privatpersonen sei es mittlerweile unzumutbar erschwert, national gültige von national ungültigen digitalen EU-Genesenen-Zertifikaten zu unterscheiden.

Ergänzend (hierauf kam es für die Entscheidungen nicht mehr an) wiesen die Kammern darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum zweifach Geimpfte zeitlich unbegrenzt über einen privilegierten Status verfügen, Genesene jedoch lediglich für 90 Tage. Die Verkürzung des Genesenenstatus sei auch nicht mit der aktuellen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) abgestimmt, welche eine Auffrischungsimpfung frühestens drei Monate nach der SARS-CoV-2-Infektion empfiehlt.

Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an den VGH Bayern eingelegt werden.


VG München, 22.02.2022 - Az: M 26a E 22.662, M 26a E 22.663, M 26b E 22.730

Quelle: PM des VG München

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