Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz setzt nach dessen § 60 Abs. 1 S. 1 eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung, den Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung sowie einen Impfschaden voraus.
Zunächst muss ein nach der Impfung aufgehobenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden; sodann müssen diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sein.
Nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation kann es nach einer Poliomyelitisschutzimpfung bis zu drei Monate dauern, bis es zu einer postvakzinalen Enzephalitis kommt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist eine aufgetretene Hirnhautentzündung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen.
LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - Az: L 13 VJ 59/14 WA
ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0316.L13VJ59.14WA.0A
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