Erhält ein Versicherter eine Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung vor Ablauf der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so wird letztere nicht gegenstandslos.
Die Wochenfrist zur Meldung der
Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V beginnt bei Erhalt einer Folgebescheinigung mit dem ersten Tag nach Ablauf des vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitszeitraums und nicht mit der (verfrühten) neuen ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Krankenkassen nicht die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können.
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