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Betrug bei Corona-Soforthilfen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Der mehrfach vorbestrafte Betroffene wurde im hiesigen Verfahren mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2020 wegen Subventionsbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil mit rechtskräftigem Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken vom 7. August 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wurde. Unter Auflösung dieser Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen wurde der Betroffene mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. September 2020 - 28 Ls 280/20 abermals wegen Subventionsbetruges in sieben weiteren Fällen zu einer (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Betroffene Anfang April des Jahres 2020 den Entschluss, die Corona-Krise auszunutzen, um Kleinunternehmer-Soforthilfen, die die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Berlin und Bayern aufgrund eigener Hilfeprogramme und des Bundesprogramms „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ gewährten, durch wahrheitswidrige Angaben zu erschwindeln. Der Betroffene hatte weder ein Unternehmen noch war er „Soloselbstständiger“, was Voraussetzung der Subventionsgewährung gewesen wäre. Im Zuge der Antragstellung machte der Betroffene unter Verschleierung seiner wahren Identität falsche Angaben zu von ihm betriebenen Unternehmen und verwendete falsche Adressdaten. Durch die hiesigen drei Taten erlangte der Betroffene Corona-Soforthilfen in Höhe von 27.000 EUR. Insgesamt hatte der Betroffene durch die zehn im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfeprogrammen begangenen Taten gem. § 264 StGB einen Betrag von 72.000 EUR erlangt.

Nachdem der Betroffene seine Einwilligung in die Entnahme von Körperzellen verweigert hatte (Bl. 16 DNA-Heft), stellte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 25. Januar 2021 bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Saarbrücken den Antrag, gegen den Betroffenen einen auf § 81g StPO gestützten Beschluss zu erlassen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 2021 wurde die entsprechende Anordnung nach § 81g StPO getroffen. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. März 2021 Beschwerde eingelegt.


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Martin BeckerTheresia DonathHont Péter Hetényi

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