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Popularklage gegen die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 44 Minuten

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Popularklage gegen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 4 und 7 Nr. 4, §§ 4 a, 5 und 10 Abs. 1 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 23. November 2021 (BayMBl Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G) in der Fassung, die sie durch Änderungsverordnung zuletzt vom 13. Januar 2022 (BayMBl Nr. 36) erhalten hatte. Neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit beantragt er die vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Vorschriften.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Der Verfassungsgerichtshof kann auch im Popularklageverfahren eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist (Art. 26 Abs. 1 VfGHG). Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen. Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffener Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift vorgetragen werden, haben im Regelfall außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits offensichtlich ist, dass die Popularklage aus prozessualen oder sachlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, kommt eine einstweilige Anordnung von vornherein nicht in Betracht. Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist. Ist der Ausgang des Popularklageverfahrens dagegen als offen anzusehen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Popularklage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Popularklage aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen.

2. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Außer vollzugsetzung der angegriffenen Vorschriften nicht vor.

a) Soweit der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung des § 10 Abs. 1 15. BayIfSMV begehrt, ist sein Antrag unzulässig geworden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Vorschrift in Sätzen 1 und 2 (2G-Zugangsbeschränkung im Einzelhandel) mit Beschluss vom 19. Januar 2022 (Az: 20 NE 21.3119) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die fachgerichtliche Eilentscheidung im Normenkontrollverfahren ist nach herrschender Meinung ebenso wie die Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemein verbindlich. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof bezüglich einer Vorschrift, die bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Weg einer allgemein verbindlichen Eilentscheidung vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber im Hinblick darauf die angegriffene Vorschrift inzwischen durch die Änderungsverordnung vom 26. Januar 2022 (BayMBl Nr. 67) aufgehoben.

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